• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

3 StR 109/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 109/22 BESCHLUSS vom 17. Mai 2022 in der Strafsache gegen alias:

wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Mai 2022 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Oktober 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2022:170522B3STR109.22.0 Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit sich der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung der Gewaltanwendung durch Kämpfer der "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) auf Art. 1 Abs. 1 des zweiten Zusatzprotokolls vom 8. Juni 1977 zu dem Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II) beruft, führt der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift Nachfolgendes aus:

"Die Revision macht geltend, dass '[i]m Lichte der Entwicklungen der letzten Jahre' zwischen der türkischen Regierung und der PKK ein nichtinternationaler bewaffneter Konflikt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des zweiten Zusatzprotokolls vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II; im Folgenden: Zusatzprotokoll II) ausgetragen werde, weshalb der PKK 'nicht das Begehen oder Planen von terroristischen Straftaten vorgeworfen werden kann' […]. Damit vermag sie jedoch nicht durchzudringen. Denn das Zusatzprotokoll II bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Kämpfer der nichtstaatlichen Konfliktpartei einen - auf den internationalen bewaffneten Konflikt zugeschnittenen - Kombattantenstatus erwerben könnten (Scheuß, ZStW 2018, 23, 29; s.a. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Die kurdische PKK als Konfliktpartei und terroristische Vereinigung, 2020, Az. WD 2 - 3000 - 010/20, S. 7)." Dem stimmt der Senat zu.

Schäfer Anstötz Wimmer Voigt Paul Vorinstanz: Oberlandesgericht Stuttgart, 19.10.2021 - 7 - 37 OJs 2/14

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 3 StR 109/22

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 349 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 349 StPO

Original von 3 StR 109/22

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 3 StR 109/22

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum