28 W (pat) 60/12
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 60/12
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(Aktenzeichen)
BERICHTIGUNGSBESCHLUSS In der Beschwerdesache …
BPatG 152 08.05 betreffend die Marke 30 2009 036 633 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4. September 2013 durch die Vorsitzende Richterin Klante, den Richter Paetzold und die Richterin Dorn beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 30. Juli 2013 wird dahingehend berichtigt, dass im Tenor nach „Die Beschwerde wird zurückgewiesen“ folgender Satz hinzugefügt wird:
„Der Widersprechenden und Beschwerdeführerin werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.“
Gründe Der Beschluss war gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, weil eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt. Versehentliche Auslassungen im Urteilstenor fallen unter § 319 ZPO (und nicht unter § 321 ZPO), wenn dieser Punkt in den Gründen eindeutig entschieden ist (Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 319 Rdnr. 3, Rdnr. 3, § 321 –Rdnr. 2). Dies ist hier der Fall. In den Gründen der Entscheidung vom 30. Juli 2013 unter Ziffer II. 3 heißt es im Eingangssatz: „Der Widersprechenden und Beschwerdeführerin sind aus Billigkeitsgründen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 71 Abs. Satz 1 MarkenG aufzuerlegen.“ Dieser Kostenausspruch wurde versehentlich nicht in den Tenor des Beschlusses aufgenommen, so dass eine offenbare Unrichtigkeit i. S. v. § 319 Abs. 1 ZPO vorliegt, die jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen berichtigt werden kann (vgl. BGH VersR 82, 70; OLG Hamm NJW-RR 86, 1444). Es liegt auch kein Fall des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG vor, da eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren nicht unterblieben ist, sondern sich aus den Gründen der o. g. Entscheidung eindeutig ergibt.
Klante Paetzold Richterin Dorn ist wegen Erkrankung verhindert ihre Unterschrift beizufügen.
Klante Me
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