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IX ZB 34/24

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 34/24 BESCHLUSS vom

11. November 2024 in dem Kostenerinnerungsverfahren betreffend den Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:111124BIXZB34.24.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richter Röhl, Dr. Schultz, Weinland und Kunnes am 11. November 2024 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Juli 2024 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gründe: 1 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Beschluss, mit dem die Anhörungsrüge des Klägers zurückgewiesen wurde, ist gemäß § 69a Abs. 4 Satz 4 GKG unanfechtbar. Ebensowenig ist eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegen den mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 10. Juli 2024 eröffnet (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Schoppmeyer Weinland Röhl Schultz Kunnes Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 17.06.2011 - 8 O 338/10 OLG Köln, Entscheidung vom 31.07.2024 - 17 U 79/11 -

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1 66 GKG
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1 574 ZPO
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