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5 StR 204/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 204/25 BESCHLUSS vom 1. Juli 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:010725B5STR204.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 15. Januar 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte schuldig ist des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Cannabis und mit Handeltreiben mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.

1. Das Rechtsmittel führt lediglich zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; die tateinheitlich ausgesprochene Verurteilung wegen Besitzes von Cannabis muss entfallen.

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hielt der Angeklagte neben dem zum Verkauf bestimmten und zur Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) führenden Methamphetamingemisch von den bei ihm aufgefundenen knapp 94 Gramm Marihuana die Hälfte zum gewinnbringenden Weiterverkauf vorrätig, die andere Hälfte – und damit knapp 47 Gramm – besaß er zum Eigenkonsum. Nach der Rechtsprechung des Großen Senats für Strafsachen scheidet in Fällen, in denen der Täter vorrätig gehaltenes Cannabis teilweise zur gewinnbringenden Veräußerung und teilweise für den Eigenkonsum bestimmt, ein Schuldspruch wegen Besitzes von Cannabis neben dem Handelsdelikt unter konkurrenzrechtlichen Gesichtspunkten aus, wenn die Eigenkonsummenge für sich gesehen keine der die Strafbarkeit regelnden Grenzen überschreitet (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2025 – GSSt 1/24). So verhält es sich hier, denn die zum Eigenkonsum bestimmte Menge liegt unter der in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KCanG genannten Menge von 50 Gramm, deren Besitz erlaubt ist. Die beiden zu unterschiedlichen Zwecken besessenen (Gewichts-)Mengen können ungeachtet des tateinheitlichen Zusammentreffens nicht addiert werden (vgl. Patzak/Möllinger, NStZ 2024, 321, 327). Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst.

2. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, wird der Strafausspruch von der Schuldspruchänderung nicht berührt. Der Senat kann angesichts der einschlägigen Vorstrafe und des Bewährungsversagens insoweit ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung einen minder schweren Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 2 BtMG angenommen oder auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, zumal da der nicht durch unterschiedliche Strafrahmen abgebildete Unrechts- und Schuldgehalt nur geringfügig hinter dem vom Landgericht ausgeurteilten Schuldspruch zurückbleibt.

3. Die mit der Gegenerklärung vorgebrachten Einwendungen, mit denen die zuvor nur allgemein begründete Sachrüge erstmalig ausgeführt wurde, waren Gegenstand der Beratung.

4. Der nur geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Gericke Mosbacher Köhler Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Zwickau, 15.01.2025 - 2 KLs 310 Js 942/24

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