Paragraphen in 5 ARs 63/22
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2 | 29 | EGGVG |
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 63/22 5 AR (VS) 45/22 BESCHLUSS vom 4. Januar 2023 in der Justizverwaltungssache betreffend wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung ECLI:DE:BGH:2023:040123B5ARS63.22.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Antragstellers am 4. Januar 2023 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. August 2020 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der als Rechtsbeschwerde auszulegende Antrag vom 14. Oktober 2022 betreffend den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. August 2020, mit dem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ablehnungsbescheid der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 13. Juli 2020 zurückgewiesen wurde, ist unzulässig. Denn das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).
Cirener Gericke Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Oberlandesgericht Koblenz, 27. August 2020 – 2 VAs 9/20
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