Paragraphen in IX ZR 136/16
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 134 | InsO |
1 | 543 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 134 | InsO |
1 | 543 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 136/16 BESCHLUSS vom 21. Juni 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:210618BIXZR136.16.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 21. Juni 2018 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Juni 2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 68.620,74 € festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. Die Zahlungen der Schuldnerin an das beklagte Land waren keine unentgeltlichen Leistungen im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO. Nachdem der Beklagte die Forderungen seines Steuerschuldners gegen die Schuldnerin wirksam gepfändet und ihre Einziehung angeordnet hatte, war die Schuldnerin zur Zahlung an den Beklagten verpflichtet. Dies begründete im Verhältnis zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten die Entgeltlichkeit der Zahlungen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 35; vom 29. Oktober 2015 - IX ZR 123/13, WM 2016, 44 Rn. 8 f). Auf die Frage, ob die Entgeltlichkeit auch damit begründet werden kann, dass infolge der Zahlungen die Forderung des Beklagten gegen seinen Steuerschuldner erlosch, kommt es nicht an. Es spielt deshalb auch keine Rolle, ob diese Forderung wegen der vom Kläger behaupteten Insolvenz des Steuerschuldners wertlos war.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 27.10.2015 - 20 O 106/14 OLG Celle, Entscheidung vom 02.06.2016 - 16 U 175/15 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 134 | InsO |
1 | 543 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 134 | InsO |
1 | 543 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen