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V ZB 176/16

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 176/16 BESCHLUSS vom

13. Juli 2017 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2017:130717BVZB176.16.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 9. November 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:

I. 1 Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am 5. September 2016 gegen den Betroffenen Sicherungshaft bis zum 26. September 2016 angeordnet. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen, die dieser nach seiner Abschiebung in den Kosovo am 15. September 2016 mit einem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft fortgeführt hat, zurückgewiesen. Es hat durch den Einzelrichter entschieden. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene seinen Feststellungsantrag weiter. Die beteiligte Behörde beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

II.

1. Auf die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde ist die Entscheidung aufzuheben und an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG), weil sie unter Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2015 - XII ZB 105/13, FamRZ 2016, 451 Rn. 9; Beschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 221/15, FGPrax 2016, 96 Rn. 5). Der Einzelrichter durfte, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, nicht entscheiden. Über eine Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG in einer Freiheitsentziehungssache hat die mit drei Richtern besetzte Zivilkammer des Landgerichts zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2, § 75 GVG). Der Einzelrichter ist nach § 68 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 526 Abs. 1 ZPO erst nach Übertragung der Beschwerde durch das Kollegium zur Entscheidung berufen. An einer solchen Übertragung fehlt es.

2. Im Übrigen geben die Rügen der Rechtsbeschwerde keinen Anlass zu rechtlichen Hinweisen.

III.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG.

Stresemann Göbel Schmidt-Räntsch Brückner Haberkamp Vorinstanzen:

AG Krefeld, Entscheidung vom 05.09.2016 - 29 XIV (B) 29/16 LG Krefeld, Entscheidung vom 09.11.2016 - 7 T 131/16 -

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1 58 FamFG
1 62 FamFG
1 68 FamFG
1 70 FamFG
1 71 FamFG
1 74 FamFG
1 101 GG
1 21 GNotKG
1 36 GNotKG
1 72 GVG
1 75 GVG
1 526 ZPO

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