Paragraphen in 5 StR 284/18
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 284/18 BESCHLUSS vom 3. Juli 2018 in der Strafsache gegen
1. 2. wegen schweren Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2017 werden als unbegründet verworfen, diejenige der Angeklagten P. mit der Maßgabe, dass aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von lediglich 900,- Euro gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten Pr. angeordnet wird.
2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Mutzbauer Sander Berger Mosbacher Köhler ECLI:DE:BGH:2018:030718B5STR284.18.0
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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