Paragraphen in I ZB 9/23
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 574 | ZPO |
2 | 577 | ZPO |
1 | 78 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 9/23 BESCHLUSS vom 2. Mai 2023 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2023:020523BIZB9.23.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 2. März 2022 - 41 T 4037/21 - wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
I. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).
Gegen einen Beschluss in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 - I ZB 5/21, juris Rn. 2). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 57/21, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).
II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Feddersen Löffler Schmaltz Schwonke Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 05.10.2021 - 1 M 9020/21 LG Augsburg, Entscheidung vom 02.03.2022 - 41 T 4037/21 -
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1 | 78 | ZPO |
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