• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

XI ZB 7/23

BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 7/23 BESCHLUSS vom 13. Juli 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:130723BXIZB7.23.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2023 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg, Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt und den Richter Dr. Schild von Spannenberg beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Januar 2023 wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Gründe: I.

Das Landgericht Freiburg im Breisgau hat den Beklagten mit Versäumnisurteil vom 8. März 2022 zur Zahlung von 5.466,72 € zuzüglich Verzugszinsen verurteilt. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Beklagten vom 25. März 2022 hat das Landgericht mit Urteil vom 16. September 2022 verworfen.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte mit selbst verfasstem Schreiben vom 24. Oktober 2022 beim Oberlandesgericht Karlsruhe Berufung eingelegt und für die Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 24. November 2022 zurückgewiesen und den Beklagten mit Beschluss vom 5. Dezember 2022 darauf hingewiesen, dass die Berufung unzulässig sei, weil sie nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt worden sei. Mit Beschluss vom 4. Januar 2023 hat es sodann die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen.

II. 3 Prozesskostenhilfe kann dem Beklagten nicht bewilligt werden, weil die angestrebte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 4 Die Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO zwar statthaft. Es fehlt jedoch an einem Zulassungsgrund im Sinne des

§ 574 Abs. 2 ZPO. Insbesondere liegt der Grund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht vor. Die Berufung des Beklagten war gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil das Rechtsmittel innerhalb der Berufungsfrist (§ 517 ZPO) entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

Ellenberger Derstadt Grüneberg Matthias Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 16.09.2022 - 5 O 180/19 OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 04.01.2023 - 13 U 221/22 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in XI ZB 7/23

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 522 ZPO
2 574 ZPO
1 78 ZPO
1 114 ZPO
1 517 ZPO
1 577 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 78 ZPO
1 114 ZPO
1 517 ZPO
2 522 ZPO
2 574 ZPO
1 577 ZPO

Original von XI ZB 7/23

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von XI ZB 7/23

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum