Paragraphen in 1 StR 610/16
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 244 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 244 | StPO |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 610/16 BESCHLUSS vom 25. April 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes ECLI:DE:BGH:2017:250417B1STR610.16.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2017 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat,
dass das Landgericht nicht verpflichtet war, den Antrag der Verteidigung auf erneute Vernehmung der Zeugin K.
(„Anträge Nr. 41“) förmlich gemäß
§ 244 Abs. 6 StPO zu bescheiden, weil deren Einvernahme zum Beweisthema explizit lediglich „angeregt“ worden war.
Graf Cirener Jäger Radtke Bellay
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 244 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 244 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen