Paragraphen in 4 StR 376/12
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1 | 74 | JGG |
1 | 349 | StPO |
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1 | 74 | JGG |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 376/12 1.
BESCHLUSS vom 7. November 2012 in der Strafsache gegen
2.
3.
wegen zu 1.: besonders schweren Raubes u.a. zu 2. und 3.: schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. November 2012 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 15. Mai 2012 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es wird davon abgesehen, den Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Der Antrag des Generalbundesanwalts, das den Angeklagten C. betreffende Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Paderborn vom 15. November 2011 einzubeziehen und die Urteilsformel entsprechend zu ändern, geht ins Leere. Denn das Landgericht hat den Angeklagten bereits unter Einbeziehung dieses Urteils sowie eines weiteren Urteils des Amtsgerichts Paderborn vom 26. Februar 2010 zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mutzbauer Bender Roggenbuck Reiter Cierniak
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1 | 74 | JGG |
1 | 349 | StPO |
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