• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

5 StR 493/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 493/23 BESCHLUSS vom 2. Januar 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes ECLI:DE:BGH:2024:020124B5STR493.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Januar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 27. Juli 2023 a) im Strafausspruch dahin ergänzt, dass die vom Angeklagten in diesem Verfahren in Belgien erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird, und b) im Ausspruch über die Einziehung dahin ergänzt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 568 Euro angeordnet. Dagegen richtet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Ergänzungen des Urteilstenors; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch, zur Festsetzung der Freiheitsstrafe und zur Einziehungsanordnung dem Grunde und der Höhe nach keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

2. Der Strafausspruch war aber gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB um die vom Landgericht unterlassene Bestimmung des Anrechnungsmaßstabes für die vom Angeklagten in dieser Sache in Belgien erlittene Auslieferungshaft zu ergänzen.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte in Belgien aufgrund des in dieser Sache erlassenen (europäischen) Haftbefehls sowie aufgrund eines weiteren vom Amtsgericht Hamburg wegen des Vorwurfs einer in Hamburg im Juli 2005 begangenen Vergewaltigung erlassenen Haftbefehls festgenommen worden war, bevor er nach Deutschland ausgeliefert wurde. Die in Belgien erlittene Auslieferungshaft ist deshalb anzurechnen.

Dies gilt selbst dann, wenn – wie hier ausweislich der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft – der Angeklagte in Belgien (vorrangig) wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung in Haft genommen worden sein sollte. Denn eine Anrechnung ist auch vorzunehmen, wenn eine sogenannte funktionale Verfahrenseinheit besteht, also dann, wenn sich eine formal verfahrensfremde vorläufige Freiheitsentziehung auf ein anderes Verfahren verfahrensnützlich ausgewirkt hat. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn in dem Verfahren, das später zu einer Verurteilung führt, Haftbefehl erlassen worden war, der aber nicht vollzogen, sondern für den Überhaft notiert wurde, weil in dem anderen Verfahren gegen denselben Beschuldigten bereits ein Haftbefehl vollstreckt wurde (BGH, Beschluss vom 26. Juni 1997 – StB 30/96, BGHSt 43, 112, 120). So verhält es sich hier.

3. Die Einziehungsanordnung war zur Vermeidung jeder Beschwer dahin zu ergänzen, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner (mit seinen Mittätern) haftet, weil die Strafkammer festgestellt hat, dass der Angeklagte und seine Mittäter den erbeuteten Bargeldbetrag erlangten.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.

Gericke Mosbacher Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Lübeck, 27.07.2023 - 7 KLs 782 Js 45603/06

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 5 StR 493/23

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 349 StPO
1 51 StGB
1 4 StPO
1 354 StPO
1 473 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 51 StGB
1 4 StPO
2 349 StPO
1 354 StPO
1 473 StPO

Original von 5 StR 493/23

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 5 StR 493/23

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum