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2 ARs 337/20

BUNDESGERICHTSHOF ARs 337/20 2 AR 223/20 BESCHLUSS vom 17. Dezember 2020 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a.

hier: Verfahrensverbindung Vertreten durch: Rechtsanwalt Az.: 603 Js 481/20 Staatsanwaltschaft Aachen 144 Js 107/18 Staatsanwaltschaft Duisburg ECLI:DE:BGH:2020:171220B2ARS337.20.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten am 17. Dezember 2020 beschlossen:

Das beim Amtsgericht – Schöffengericht – Mühlheim an der Ruhr rechtshängige Verfahren 8 Ls 64/19 (144 Js 107/18 Staatsanwaltschaft Duisburg) wird zu dem beim Landgericht Aachen rechtshängigen Verfahren 60 KLs 14/20 (603 Js 481/20 Staatsanwaltschaft Aachen) verbunden.

Gründe: I.

Am 20. November 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Duisburg im Verfahren 144 Js 107/18 gegen den Angeklagten Anklage zum Amtsgericht – Schöffengericht – Mühlheim an der Ruhr wegen Untreue in 18 Fällen sowie versuchter Untreue in einem Fall. Die Anklage ist durch Beschluss des Amtsgerichts Mühlheim an der Ruhr am 13. Juli 2020 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet worden.

Mit Anklageschrift vom 29. Juni 2020 wurde durch die Staatsanwaltschaft Aachen gegen den Angeklagten in der Sache 603 Js 481/20 Anklage wegen Betruges in 18 Fällen sowie Unterschlagung zum Landgericht Aachen erhoben. Das Landgericht hat die Anklage mit Beschluss vom 18. August 2020 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

Mit Beschluss vom 8. September 2020 hat das Amtsgericht Mühlheim an der Ruhr das dortige Verfahren an das Landgericht Aachen abgegeben. Das Landgericht Aachen hat das Verfahren mit Beschluss vom 15. September 2020 übernommen und mit Beschluss vom 16. September 2020 mit dem bei ihm anhängigen Verfahren 60 KLs-603 Js 481/20-14/20 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden. Rechtliches Gehör wurde gewährt. Die beteiligten Staatsanwaltschaften und der Angeklagte haben gegen die Übernahme und Verbindung keine Einwände erhoben. Mit der Hauptverhandlung wurde am 27. Oktober 2020 begonnen.

Die Staatsanwaltschaft Aachen hat die Sache unter Hinweis auf die durch den Beschluss des Landgerichts Aachen nicht wirksam gewordene Verbindung der Verfahren dem Bundesgerichtshof als gemeinschaftliches oberes Gericht zum Zwecke der Herbeiführung eines Verbindungsbeschlusses nach § 4 Abs. 2 StPO vorgelegt.

II.

Die Voraussetzungen einer Verbindung der Verfahren durch den Bundesgerichtshof gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO liegen vor. Der Bundesgerichtshof ist gemeinschaftliches oberes Gericht für das Amtsgericht – Schöffengericht – Mühlheim an der Ruhr und das Landgericht Aachen.

Der Verbindungsbeschluss des Landgerichts Aachen ist rechtsunwirksam, da er nicht von dem hierfür zuständigen Gericht erlassen worden ist. Die Verbindung, die nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit betraf,

konnte nicht durch Vereinbarung der beteiligten Gerichte (§ 13 Abs. 2 StPO) herbeigeführt werden (Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2018 – 2 ARs 311/18, NStZ-RR 2019, 23).

Die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Verbindung durch den Bundesgerichtshof liegen vor. Dass in dem beim Landgericht Aachen anhängigen Verfahren die Hauptverhandlung bereits begonnen hat, steht einer Verbindung nicht entgegen (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1999 – 5 StR 32/99, NJW 2000, 1274, 1276, BGHSt 45, 342, 351).

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