Paragraphen in 2 StR 520/21
Sortiert nach der Häufigkeit
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2 | 349 | StPO |
1 | 44 | StPO |
1 | 46 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 520/21 BESCHLUSS vom 29. März 2022 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:290322B2STR520.21.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. März 2022 gemäß § 44 Satz 1, § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 6. Juli 2021 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Damit ist der Beschluss des Landgerichts Gießen vom 1. Oktober 2021, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG); jedoch hat er die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Franke Schmidt Appl Eschelbach Lutz Vorinstanz: Landgericht Gießen, 06.07.2021 - 1 KLs - 605 Js 3922/21
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