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4 StR 101/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 101/17 BESCHLUSS vom 20. Juni 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes ECLI:DE:BGH:2017:200617B4STR101.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. Oktober 2016 dahin ergänzt, dass die in Polen erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt lediglich zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Ergänzung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Mit Blick auf die Rüge der Verletzung formellen Rechts bemerkt der Senat ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 2 StPO darin sieht, dass das Landgericht zu Unrecht einen Beweisantrag auf Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zur Augenfarbe des Angeklagten abgelehnt habe, ist die Rüge nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise erhoben worden und damit unzulässig. Denn die Revision teilt den Inhalt des von ihr in Bezug genommenen Vermerks des Polizeibeamten B.

über die Angaben der Zeugin W. – unter anderem zur Augenfarbe der von der Zeugin wahrgenommenen Person – nicht mit. Die Rüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil das Landgericht rechtsfehlerfrei den Beweisantrag als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos abgelehnt hat.

Auch soweit die Revision die Ablehnung des vorgenannten Beweisantrags als Verstoß gegen § 338 Nr. 8 StPO rügt, ist die Verfahrensbeanstandung schon deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer in der Revisionsbegründung nicht verdeutlicht, welche konkreten Verteidigungsaktivitäten ihm durch die Ablehnung des Antrags verwehrt blieben (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2007 – 1 StR 455/07, NStZ 2008, 110).

2. Das Landgericht hat es allerdings entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unterlassen, für die von dem Angeklagten in dieser Sache in Polen erlittene Auslieferungshaft den Anrechnungsmaßstab zu bestimmen, der vom erkennenden Gericht festzusetzen ist. Da hier nur ein solcher von 1:1 in Betracht kommt, setzt der Senat diesen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst fest (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2016 – 3 StR 245/16; vom 12. Juli 2016 – 2 StR 440/15, jeweils mwN).

3. Wegen des nur geringfügigen Erfolges des Rechtsmittels besteht für eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kein Anlass.

Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke

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