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9 W (pat) 322/06

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 322/06 Verkündet am 22. Januar 2014

…

BESCHLUSS In der Einspruchssache betreffend das Patent 102 18 463 …

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Paetzold, Dr.-Ing. Baumgart und Dr.-Ing. Geier BPatG 154 05.11 beschlossen:

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

- Patentansprüche 1 bis 5, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2014 als neuer Antrag A

- Beschreibung Seiten 1 bis 11, eingereicht mit Schriftsatz vom 27. November 2012 (Blatt 113 bis Blatt 123 der Gerichtsakte)

- sowie Zeichnungen Figuren wie Patentschrift.

Gründe I

Gegen das am 22. September 2005 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung

„Verdeck für ein Cabriolet-Fahrzeug“

ist am 21. Dezember 2005 Einspruch erhoben worden.

Die Einsprechende, die W… AG, auf die im Wege der Gesamtrechtsnachfol ge zwischenzeitlich auch die Beteiligtenstellung der früheren Patentinhaberin übergegangen ist, hat den Widerrufsgrund der mangelnden erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG in Verbindung mit § 1 PatG und § 4 PatG) geltend gemacht und verweist schriftsätzlich auf die folgenden Druckschriften:

D1: DE 100 08 492 A1 D2: DE 100 23 864 A1.

Im Erteilungsverfahren wurden zum Stand der Technik neben der Druckschrift D2 noch folgende Druckschriften berücksichtigt:

P1: DE 199 42 428 A1 P2: DE 199 44 615 C2 P3: DE 42 03 228 C2 P4: DE 199 42 426 A1 P5: DE 199 39 954 A1 P6: Motor-Rundschau, 1961, Heft Nr. 13.

Die Patentinhaberin hat dem Vortrag der Einsprechenden widersprochen. Zudem hat sie geltend gemacht, dass die Zulässigkeit des Einspruchs zum Einen aufgrund der Personenidentität von Patentinhaberin und der Einsprechenden und zum Anderen aufgrund einer unzureichenden Substantiierung des Einspruchs nicht gegeben sei.

Sie beantragt in der mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2014 zuletzt, das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit folgenden Unterlagen:

- Patentansprüche 1 bis 5 eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2014 als neuer Antrag A

- Beschreibung Seiten 1 bis 11 eingereicht mit Schriftsatz vom 27. November 2012 (Blatt 113 bis Blatt 123 der Gerichtsakte)

- sowie Zeichnungen Figuren wie Patentschrift.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet (offensichtlicher Schreibfehler durch Streichung gekennzeichnet):

Verdeck für ein Cabriolet-Fahrzeug, umfassend einen seitlichen Dachrahmen (10) mit zumindest einem vorderen Dachrahmenstück (1) und einem hinteren Dachrahmenstück (2); einen an dem vorderen Dachrahmenstück (1) Iängsverschiebbar aufgenommenen Frontspriegel (3); und ein an dem vorderen Dachrahmenstück (1) aufgenommenes Spriegelelement (4),

wobei das vordere Dachrahmenstück (1) an einem Frontrahmen (8) des Cabriolet-Fahrzeugs lösbar verriegelbar ist,

wobei eine Bewegung des Frontspriegels (3) aus einer ersten Öffnungsposition in eine zweite Öffnungsposition und eine Entriegelung des vorderen Dachrahmenstücks (1) von dem Frontrahmen (8) durch eine Zwangssteuerung miteinander verkoppelt sind,

wobei das vordere Dachrahmenstück (1) über das hintere Dachrahmenstück (2) parallel verschwenkbar ist,

wobei die Zwangssteuerung ein mit dem Frontspriegel (3) verbundenes Bügelelement (20) (22) umfasst,

wobei der Frontspriegel (3) und das Bügelelement (20) über ein angetriebenes Steigungskabel (23) antreibbar bewegbar sind, und wobei das Steigungskabel (23) mit dem Bügelelement (20) sowie mit dem Frontspriegel (3) fest verbunden ist.

Rückbezogen schließen sich hieran die Patentansprüche 2 bis 5 an.

Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2012, per Fax eingegangen am selben Tag, hat die Einsprechende den Einspruch zurückgenommen.

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche, der Fassung der Beschreibungsseiten und zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

1. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG in den vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen begründet.

2. Die Beteiligte des Verfahrens hat sich geändert.

Die Patentinhaberin war ursprünglich die E… GmbH in H…. Deren Beteiligtenstellung ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge aufgrund rechtsgeschäftlicher Übertragung durch den Insolvenzverwalter der E… GmbH übergegangen auf die W… AG in S….

3. Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt.

Nach der Rücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).

Die Personenidentität von Einsprechender und Patentinhaberin berührt die Zulässigkeit des Einspruchs nicht, weil die Identität erst nach Einlegung des Einspruchs entstanden ist (vgl. Busse/Engels, Patentgesetz, 7. Auflage, 2013, § 59 Rd. 38 m. w. N.).

Der frist- und formgerecht eingelegte Einspruch war auch im Übrigen zulässig. So belegt der schriftliche Vortrag gemäß Einspruchsschriftsatz eine Auseinandersetzung mit der patentierten Erfindung im erforderlichen Umfang, um abschließende Folgerungen zum Vorliegen des behaupteten Widerrufgrundes ziehen zu können. In der mündlichen Verhandlung hat die Patentinhaberin sich auch hierzu nicht weiter geäußert.

4. Als Durchschnittsfachmann legt der Senat einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau zugrunde, der bei einem Fahrzeughersteller oder Fahrzeugzulieferer mit der Entwicklung von Verdecken für Cabriolets befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt.

5. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 5 sind zulässig.

Die Merkmale des Gegenstandes gemäß der geltenden Patentansprüche 1 bis 5 nach Antrag A sind sämtlich im angegriffenen Patent offenbart. Der Gegenstand mit den entsprechenden Merkmalskombinationen ergibt sich auch ohne Weiteres aus der Streitpatentschrift sowie auch aus den Ursprungsunterlagen.

Gegenüber dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 wurde der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 durch die Aufnahme von Merkmalen aus den erteilten Ansprüchen 2 und 3 sowie der Beschreibung (Seiten 9, Zeilen 14 – 16 und Seite 10, Zeilen 26 – 29) in zulässiger Art und Weise beschränkt. Der geltende Patentanspruch 2 geht auf Merkmale des erteilten Patentanspruchs 2 zurück, während die übrigen geltenden Ansprüche 3 bis 5 den erteilten Patentansprüchen 4 bis 6 entsprechen.

6. Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat ergeben, dass das Patent wie beantragt beschränkt aufrecht zu erhalten ist, weil für die verteidigte Fassung kein Widerrufsgrund gemäß § 21 Abs. 1 PatG vorliegt. Im Vergleich mit dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ist der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 insbesondere auch im Sinne der §§ 3 und 4 PatG patentfähig. Dies trifft auch auf die übrigen geltenden Patentansprüche 2 bis 5 zu. Die geltenden Beschreibungsseiten sind zulässig an die geltenden Patentansprüche angepasst und in rein redaktioneller Art überarbeitet.

Einer näheren Begründung hierzu bedarf es nicht, da der einzige Einspruch zurückgenommen wurde und somit nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist, deren Antrag stattgegeben wurde (§ 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. §§ 59 Abs. 5 PatG und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F.).

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der am Einspruchsverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Hilber Paetzold Dr. Baumgart Dr. Geier Pü

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