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2 StR 409/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 409/17 BESCHLUSS vom 2. Mai 2018 in der Strafsache gegen

1. 2. 3.

wegen schweren Raubes u.a. hier: Anhörungsrüge des Angeklagten V. F.

ECLI:DE:BGH:2017:020517B2STR409.17.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2018 gemäß § 356a StPO beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers V. F. gegen den Senatsbeschluss vom 27. Februar 2018 wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe: I.

Der Senat hat die Revision des Beschwerdeführers am 27. Februar 2018 durch Beschluss verworfen. Mit einem am 28. Februar 2018 vorgelegten Schriftsatz hat sein Wahlverteidiger Rechtsanwalt D. , der seine Beauftragung neben dem vom Landgericht bestellten Verteidiger unter dem 3. November 2017 dem Senat angezeigt hatte, Ausführungen zur Sachrüge gemacht. Am 28. Februar 2018 hat der Senat über die Revision der Staatsanwaltschaft verhandelt und entschieden.

Mit seiner per Telefax am 7. März 2018 eingegangenen Anhörungsrüge macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG geltend. Er weist darauf hin, dass seinem Wahlverteidiger die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. September 2017 nicht ebenfalls zugestellt worden sei. Deshalb hätte dessen Vorbringen berücksichtigt werden müssen.

II.

Die Anhörungsrüge ist, ihre Zulässigkeit unterstellt, jedenfalls unbegründet.

War zur Zeit der Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO die Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) hinsichtlich eines von mehreren Verteidigern noch nicht abgelaufen, rechtfertigt die möglicherweise erfolgte Versagung rechtlichen Gehörs, die Anhörung des Beschwerdeführers auf seinen Antrag nachzuholen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 1992 – 4 StR 472/92). Ob dies aber auch gilt, wenn ein weiterer Verteidiger – wie hier – erst nach Ablauf der Frist zur Gegenerklärung zum Revisionsverwerfungsantrag des Generalbundesanwalts für den bisherigen Verteidiger beauftragt wird und Akteneinsicht erhält, kann dahinstehen.

Der Senat hat das angefochtene Urteil aufgrund der Sachrüge von Amts wegen insgesamt auf sachlich-rechtliche Fehler überprüft. Die ergänzenden Bemerkungen im Schriftsatz vom 28. Februar 2018 geben keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung. Daher beruht die Revisionsverwerfung jedenfalls nicht auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Schäfer Eschelbach Zeng Grube Schmidt

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