5 StR 636/24
BUNDESGERICHTSHOF StR 636/24 BESCHLUSS vom 15. Januar 2025 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:150125B5STR636.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2025 gemäß § 349 Abs. 1 und 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten S.
gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 5. Juni 2024 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten R. gegen das vorbenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: den Angeklagten S. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis sowie 30 Fällen des Handeltreibens mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten und den Angeklagten R. wegen Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Cannabis zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von neun Monaten. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen.
Während die Revision des Angeklagten S.
unzulässig ist, erweist sich die Revision des Angeklagten R. im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
2 Die Revision des Angeklagten S.
ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
1. Die Revision ist nicht in einer den Vorgaben des § 32a Abs. 3 Satz 1 StPO entsprechenden Form eingereicht worden und daher unzulässig. Zwar hat der Verteidiger als Rechtsanwalt die Revision und die Revisionsbegründung dem Landgericht innerhalb der Fristen der § 341 Abs. 1 bzw. § 345 Abs. 1 StPO als elektronische Dokumente im Sinne des § 32d Satz 2 StPO übermittelt. Er hat die Dokumente jedoch nicht qualifiziert elektronisch signiert…, wie es bei der erfolgten Einreichung über ein Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach gemäß § 32a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 StPO erforderlich gewesen ist; die vom Verteidiger angebrachte einfache Signatur wäre lediglich bei Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg i.S.d. § 32a Abs. 4 StPO, wie aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach des Verteidigers, ausreichend gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2024 – 2 StR 222/23, Rn. 2).
2. Dem Angeklagten kann nicht gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gewährt werden, denn er hat die formwirksame Einlegung der Revision nicht nachgeholt.
3. Dessen ungeachtet würde die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen sein, weil die Nachprüfung keine sachlich-rechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Dem schließt sich der Senat an (vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. November 2024 – 5 StR 562/24).
Cirener Mosbacher Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 05.06.2024 - (515 KLs) 251 Js 496/23 (12/24)