Paragraphen in 3 StR 561/17
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 561/17 BESCHLUSS vom 14. Dezember 2017 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Dezember 2017 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 7. August 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2017:141217B3STR561.17.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Auch das Absehen von der Annahme eines minder schweren Falls des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall sechs ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
Becker Schäfer Gericke Tiemann Hoch ECLI:DE:BGH:2017:141217B3STR561.17.0
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1 | 349 | StPO |
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