Paragraphen in 1 StR 119/21
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1 | 63 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 119/21 BESCHLUSS vom 19. Mai 2021 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2021:190521B1STR119.21.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai 2021 beschlossen:
1. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25. November 2020 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ungeachtet bestehender rechtlicher Bedenken gegen die Feststellung des Landgerichts, dass der Beschuldigte bereits ausgeholt hatte, um mit einem Beil auf die Nebenklägerin K.
einzuschlagen, sind die Anordnungsvoraussetzungen für eine Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) im Hinblick auf die im Übrigen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen – insbesondere bezüglich des versuchten Tötungsdelikts gegenüber dem Nebenkläger H. – tragfähig belegt.
Raum Jäger Bellay Hohoff Leplow Vorinstanz: Landgericht Augsburg, 25.11.2020 - 8 Ks 401 Js 112767/20
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1 | 63 | StGB |
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