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6 StR 200/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 200/21 BESCHLUSS vom 5. Mai 2021 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:050521B6STR200.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2021 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 13. Januar 2021 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen drang der nicht vorbestrafte, leicht intelligenzgeminderte Angeklagte mit seinem Finger sowohl in die Vagina als auch in den After seiner neunjährigen Nichte ein, nachdem sie die von ihr nicht richtig verstandene Frage, „ob sie mit sexuellen Handlungen einverstanden sei“, bejaht hatte. Das Kind erlitt Schmerzen, aber keine sichtbaren Verletzungen. Der Strafzumessung hat die Strafkammer den nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB zugrunde gelegt und dem Angeklagten unter anderem zugutegehalten, dass wegen des Geständnisses auf eine Vernehmung der Geschädigten verzichtet werden konnte, er sich bei deren Vater entschuldigt sowie sich in einem in der Hauptverhandlung abgeschlossenen Vergleich verpflichtet hat, 2.500 Euro Schmerzensgeld zu zahlen.

Angesichts dieser Umstände hätte die Strafkammer Veranlassung gehabt, zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB erfüllt sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2016 – 4 StR 419/16; vom 24. August 2017 – 3 StR 233/17). Dass es sich um ein schwerwiegendes Sexualdelikt handelt, steht der Anwendung nicht von vorneherein entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2020 – 2 StR 412/19, StV 2021, 31, 32), zumal sich die Bemühungen des Angeklagten nicht in dem Abschluss des Vergleichs erschöpft haben und zudem die Höhe des vereinbarten Schmerzensgeldes unter Berücksichtigung des Tatbildes sowie der eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten des Angeklagten angemessen erscheint.

Der Senat kann trotz der strafmildernden Berücksichtigung der die Erörterung des § 46a StGB gebietenden Umstände nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass das Landgericht im Falle der Annahme eines weiteren vertypten Strafmilderungsgrundes zu einem anderen Strafrahmen und im Ergebnis zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe gelangt wäre.

Sander Schneider König Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Halle, 13.01.2021 - 14 KLs 474 Js 31527/19 (10/20)

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