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4 StR 444/12

BUNDESGERICHTSHOF StR 444/12 BESCHLUSS vom 5. Dezember 2012 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 28. Juni 2012 wird als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin klargestellt, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Bochum vom 22. November 2006 und 16. März 2007 und unter Auflösung der im Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 16. März 2007 gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die vom Landgericht abgeurteilten Taten liegen vor den rechtskräftigen Urteilen des Amtsgerichts Bochum vom 22. November 2006 und 16. März 2007, die untereinander gesamtstrafenfähig sind. Unter Auflösung der vom Amtsgericht Bochum im zweiten Urteil gemäß § 55 StGB gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten, die weder vollstreckt noch erlassen ist, waren die Einzelstrafen aus beiden Vorverurteilungen in die neue Gesamtstrafe einzubeziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1995 – 3 StR 431/95, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 3). Der Senat hat die gebotene Einbeziehung, von der auch das Landgericht in den Urteilsgründen ausgegangen ist, im Tenor klargestellt.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Mutzbauer Quentin Roggenbuck Reiter Franke

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