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1 StR 135/13

BUNDESGERICHTSHOF StR 135/13 BESCHLUSS vom 29. Juli 2013 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2013 beschlossen:

Der Adhäsionsklägerin G. wird für das Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Prof. Dr.

B. ,

,

, bewilligt.

Gründe:

Im Adhäsionsverfahren ist über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Neben- und Adhäsionsklägerin auf ihren Antrag hin im Revisionsverfahren zu entscheiden. Gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders.

Die Adhäsionsklägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind die Erfolgsaussichten des Adhäsionsanspruchs nicht mehr zu klären, da der Gegner, mithin der Angeklagte, das Rechtsmittel eingelegt hat. Nach § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO ist der Neben- und Adhäsionsklägerin Rechtsanwalt Prof. Dr. B. beizuordnen, da der Angeklagte in der Revisionsinstanz durch seinen Verteidiger vertreten wird und Rechtsanwalt Prof. Dr. B. ihr bereits als Beistand gemäß § 397a Abs. 1 StPO bestellt ist.

Wahl Graf Cirener Radtke Mosbacher

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Paragraphen in 1 StR 135/13

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 404 StPO
2 119 ZPO
1 397 StPO
1 121 ZPO

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Häufigkeit Paragraph
1 397 StPO
3 404 StPO
2 119 ZPO
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