Paragraphen in 21 W (pat) 53/08
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1 | 61 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 53/08
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Einspruchsbeschwerdesache …
BPatG 152 08.05 betreffend das Patent 42 24 190 hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4. November 2013 durch den Richter Dipl.-Phys. Dr. Müller als Vorsitzenden, die Richterin Hartlieb und die Richter Dipl.-Ing. Veit und Dipl.-Ing. Schmidt-Bilkenroth beschlossen:
Das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren sind in der Hauptsache erledigt.
Gründe I.
Gegen das Patent 42 24 190 mit der Bezeichnung „Faseroptischer Stromsensor“, dessen Erteilung am 18. Januar 2007 veröffentlicht worden ist, hat der Einsprechende am 17. April 2007 Einspruch erhoben.
Die Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent in der Anhörung vom 8. Mai 2008 mit Beschluss aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss hat der Einsprechende am 9. Juli 2008 Beschwerde eingelegt.
Gemäß Registerauszug des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 31. Juli 2013 ist das Patent 42 24 190 zwischenzeitlich erloschen.
Der Einsprechende, der mit Schreiben vom 8. August 2013 aufgefordert worden ist, sich bis zum 15. September 2013 dazu zu äußern, ob er ein Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend macht, hat sich hierzu nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Das Streitpatent ist wegen Zeitablaufs erloschen. Nach Erlöschen des Patents ist für eine Fortführung des Einspruchsverfahrens ein besonderes Rechtsschutzinteresse erforderlich (vgl. BGH GRUR 1997, 615, 617 - Vornapf; GRUR 2008, 279 Rn. 13 - Kornfeinung). Für das Vorliegen eines besonderen Rechtsschutzinteresses des Einsprechenden für einen rückwirkenden Widerruf des Patents und an der Fortführung des Einspruchsverfahrens bestehen keine Anhaltspunkte, hierfür wurde vom Einsprechenden auch nichts vorgetragen. Damit ist sein Rechtsschutzbedürfnis entfallen (vgl. BGH GRUR 2010, 1084 Rn. 10 – Windenergiekonverter).
Wie vom BGH entschieden, kommt eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens in diesem Fall auch nicht wegen möglicher Interessen der Allgemeinheit in Betracht. Zwar dient das Einspruchsverfahren auch dem Interesse der Allgemeinheit an einem Widerruf zu Unrecht erteilter Patente, was sich unter anderem darin äußert, dass ein Einspruch grundsätzlich unabhängig von einem Rechtsschutzbedürfnis des Einsprechenden zulässig ist und das Einspruchsverfahren gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG nach Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen fortzusetzen ist. Diese Grundsätze gelten jedoch nur, solange das Patent in Kraft ist. Auch wenn das Patent nur mit Wirkung für die Zukunft erloschen ist, wird ein Einspruch unzulässig, wenn der Einsprechende kein Rechtsschutzbedürfnis an einem Widerruf hat. Auch eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen ist nur zulässig, solange das Patent noch besteht (vgl. BGH Beschluss vom 26. Juni 2012 - X ZB 4/11 - Sondensystem unter Bezugnahme auf BGH, GRUR 1997, 615, 617 - Vornapf).
Das Einspruchsverfahren ist somit in der Hauptsache erledigt (vgl. BGH GRUR 1997, 615 ff. - Vornapf; GRUR 1999, 571 ff. - Künstliche Atmosphäre). Damit erledigt sich auch das diesen Streitgegenstand betreffende Beschwerdeverfahren.
Die Erledigung ist aus Gründen der Rechtssicherheit im Beschlusswege auszusprechen.
Dr. Müller Veit Schmidt-Bilkenroth Hartlieb Pü
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