Paragraphen in VI ZB 11/21
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2 | 78 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 11/21 BESCHLUSS vom 18. März 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:180321BVIZB11.21.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller sowie den Richter Böhm beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde („Nichtzulassungsbeschwerde“) des Antragstellers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 11. Februar 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz ausdrücklich eröffnet noch vom Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Zudem ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 78 Abs. 1 ZPO). Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor. Auch eine so genannte außerordentliche Beschwerde ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts nicht mehr statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002 IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135; vom 23. Juli 2003 – XII ZB 91/03, NJW 2003, 3137). Der - nach Belehrung über die Unzulässigkeit des Rechtsmittels gestellte - Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beiordnung nicht vorliegen (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Seiters Müller Offenloch Böhm Oehler Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 19.01.2021 - 5 O 9/21 OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 11.02.2021 - 4 W 4/21 -
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