Paragraphen in V ZB 1/21
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1 | 66 | GKG |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZB 1/21 BESCHLUSS vom 15. April 2021 in der Zwangsversteigerungssache des auf den Namen des Schuldners im Grundbuch von Möllbergen auf Blatt 1034 unter der laufenden Nummer 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Wohnungs- und Teileigentums Beteiligte:
ECLI:DE:BGH:2021:150421BVZB1.21.1 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2021 durch den Richter Dr. Hamdorf als Einzelrichter beschlossen:
Die Erinnerung des Schuldners gegen die Kostenrechnung vom 9. Februar 2021 (Kassenzeichen 780021105546) in Gestalt der Kostenrechnung vom 25. Februar 2021 (Kassenzeichen 780021108201) wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Eingabe des Schuldners vom 19. Februar 2021 ist als Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 2021 auszulegen. Sie erstreckt sich auf die während des Erinnerungsverfahrens ergangene, den ursprünglichen Ansatz korrigierende Kostenrechnung vom 25. Februar 2021 (vgl. BeckOK Kostenrecht/Laube, [1.1.2021], GKG § 66 Rn. 44). Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil die Kosten in dem korrigierten Ansatz aus KV Nr. 2241 nach dem von dem Senat festgesetzten Gegenstandswert richtig berechnet sind.
Hamdorf Vorinstanzen: AG Minden, Entscheidung vom 03.12.2020 - 11 K 28/20 LG Bielefeld, Entscheidung vom 21.12.2020 - 23 T 708/20 -
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