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9 W (pat) 30/09

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 30/09

________________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2005 057 387.8-24 …

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am 13. August 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Paetzold und Dr.-Ing. Geier BPatG 152 08.05 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentanmelderin vom 17. April 2009 wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Prüfungsstelle für Klasse B 60 J, vom 3. März 2009 aufgehoben und ein Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1 bis 9 vom 17. April 2009, eingegangen am 18. April 2009,

- Beschreibung Seiten 1 und 2 vom 17. April 2009, eingegangen am 18. April 2009,

- Beschreibung Seite 3 vom 2. Juli 2014, eingegangen am gleichen Tag,

- Beschreibung Seite 4 vom 16. Juli 2014, eingegangen am gleichen Tag,

- Beschreibung Seiten 5 bis 7, eingegangen am Anmeldetag,

- Zeichnungen, Figuren 1 bis 6, eingegangen am Anmeldetag.

Die Bezeichnung lautet: Rolltor Anmeldetag ist der 30. November 2005.

Gründe I

Die Prüfungsstelle für Klasse B 60 J des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach Prüfung die am 30. November 2005 angemeldete Patentanmeldung 10 2005 057 387.8 mit der Bezeichnung

„Rolltor“,

mit Beschluss vom 3. März 2009 gemäß § 48 PatG zurückgewiesen. Laut Beschlussbegründung liegt kein gewährbares Patentbegehren vor, weil der mit Eingabe vom 7. Dezember 2006 eingereichte Patentanspruch 1 mangels Neuheit seines Gegenstandes und die ursprünglichen Unteransprüche 2 bis 10 nach Wegfall des übergeordneten Patentanspruchs 1 bereits aus formalen Gründen nicht gewährbar seien.

Die Prüfungsstelle war insbesondere der Auffassung, dass es zur Lösung der geltenden Aufgabe nahe liegend sei, die aus der Druckschrift CH 179 624 A (Druckschrift D2) bekannte Ausbildung eines Antriebs im Bedarfsfall auch für ein Rolltor anzuwenden, wie es aus der gattungsbildenden Druckschrift FR 2 613 986 A1 (Druckschrift D1) bekannt sei, da die Auswahl eines geeigneten Antriebs für ein Rolltor im Ermessen eines Fahrzeugkonstrukteurs liege.

Ferner verweist die Prüfungsstelle noch auf die Druckschrift:

D3: DE 33 35 699 C2.

Die Zustellung des am 24. März 2009 abgesandten Beschlusses wurde mit Empfangsbekenntnis vom 25. März 2009 bestätigt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die eingegangene Beschwerde der Patentanmelderin.

Sie verteidigt die Patentanmeldung im Umfang geänderter Ansprüche und einer angepassten Beschreibung, wobei sie der Auffassung ist, dass das im geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Rolltor gegenüber dem Stand der Technik neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die Patentanmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 9 vom 17. April 2009, eingegangen am 18. April 2009,

- Beschreibung Seiten 1 und 2 vom 17. April 2009, eingegangen am 18. April 2009,

- Beschreibung Seite 3 vom 2. Juli 2014, eingegangen am gleichen Tag,

- Beschreibung Seite 4 vom 16. Juli 2014, eingegangen am gleichen Tag,

- Beschreibung Seiten 5 bis 7, eingegangen am Anmeldetag,

- Zeichnungen, Figuren 1 bis 6, eingegangen am Anmeldetag.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Rolltor, insbesondere zum Verschließen einer Öffnung eines Kraftfahrzeugs, welches aus einer senkrechten Schließstellung durch Umlenkung in eine waagerechte Offenstellung mittels eines Antriebs bewegbar ist, bestehend aus mehreren waagerecht angeordneten Lamellen, wobei jeweils zwei nebeneinanderliegende LamelIen gelenkig miteinander verbunden sind,

dadurch gekennzeichnet, daß der Antrieb ein Scherengitter (3) aufweist, dessen in Stellbewegungsrichtung zweites Ende (6) mit dem Rolltor verbunden und dessen in Stellbewegungsrichtung erstes Ende (5) ortsfest angeordnet ist, wobei das Scherengitter (3) von einer oder mehreren von einem Elektromotor angetriebenen Gewindespindeln in Stellbewegungsrichtung sich verkürzend und/oder verlängernd und mit einer oder mehreren derart angeordneten mechanischen Federn mit degressiver Federkennlinie beaufschlagbar ist, daß die Federn ihre größte Kraft zu Beginn der Bewegung des Rolltores aus der Schließstellung in die Öffnungsstellung entfalten.

Rückbezogen schließen sich hieran Patentansprüche 2 bis 9 an.

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche, der geltenden Beschreibungsseiten sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg durch Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Erteilung eines Patents mit den im Beschlusstenor angegebenen Unterlagen.

2. Die Patentanmeldung betrifft ein Rolltor. Die Beschwerdeführerin sieht dabei im Stand der Technik nach der Druckschrift D1 sinngemäß einen Nachteil darin, dass aufgrund der direkten Anbindung der dort eingesetzten Kolbenstangen an das Rolltor deren Stellglieder im ausgefahrenen Zustand eine Länge besitzen, die größer als der doppelte Hub einer Kolbenstange ist, womit die Stellglieder einen nicht unerheblichen Bauraum benötigen würden (Seite 1 der geltenden Beschreibung).

Es ist daher gemäß der geltenden Beschreibung Aufgabe der Erfindung, ein Rolltor zu schaffen, dass ohne großen Kraftaufwand zu betätigen ist und dabei möglichst einfach im Aufbau ist, wenig Bauraum beansprucht und ein hartes Anschlagen an einem Endanschlag in der Offenstellung vermeidet.

Gelöst wird diese Aufgabe durch ein in dem geltenden Patentanspruch 1 angegebenes Rolltor.

3. Als Durchschnittsfachmann legt der Senat einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau zugrunde, der über mehrere Jahre Erfahrung auf dem technischen Gebiet der Rolltore und deren Antriebe verfügt.

4. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der ursprünglich eingereichten Fassung um Merkmale ergänzt, die auch in deren Kombination so in den ursprünglichen Unterlagen offenbart sind.

Das Merkmal, wonach das Scherengitter (3) von „einer oder mehreren von einem Elektromotor angetriebenen Gewindespindeln“ beaufschlagbar ist, ist dabei dem ursprünglichen Patentanspruch 3 entnommen, während das Merkmal, wonach das Scherengitter (3) „mit einer oder mehreren derart angeordneten mechanischen Federn mit degressiver Federkennlinie beaufschlagbar ist, wobei die Federn ihre größte Kraft zu Beginn der Bewegung des Rolltores aus der Schließstellung in die Öffnungsstellung entfalten“, auf Seite 3, Zeilen 18 bis 22, der ursprünglichen Beschreibung als zu der Erfindung gehörig erkennbar offenbart ist.

Die geltenden Unteransprüche 2 bis 9 entsprechen den ursprünglichen Unteransprüchen 2 sowie 4 bis 10, die insofern an den geltenden Patentanspruch 1 inhaltlich angepasst wurden, als dass der geltende Patentanspruch 1 sich nur noch auf ein Rolltor mit einem elektromotorischen Antrieb unter Verwendung von entsprechenden mechanischen Federn bezieht.

5. Der gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber dem Stand der Technik.

a) So ist aus der Druckschrift D1 ein Rolltor gemäß dem Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 bekannt, welches zum Verschließen einer Öffnung (passage de chargement 3) eines Kraftfahrzeugs aus einer senkrechten Schließstellung durch Umlenkung in eine waagerechte Offenstellung mittels eines Antriebs (vérin 8) bewegbar ist (Figur 1; Ansprüche 1 und 8). Dabei besteht das Rolltor aus mehreren waagerecht angeordneten lamellenförmigen Elementen (éléments 5),

wobei jeweils zwei nebeneinanderliegende Lamellen (5) gelenkig miteinander verbunden sind (Seite 3, Zeilen 17 bis 26).

Der Antrieb (8) des Rolltors umfasst einen pneumatischen Zylinder, der an der dem Innenraum des Fahrzeugs zugewandten Seite des Fahrzeugdachs (pavillon 1) montiert ist und dessen Kolbenstange (piston 9) gelenkig mit dem ersten, oberen Lamellenelement (5) des Rolltores verbunden ist (Seite 3, Zeilen 27 bis 30).

Vom Gegenstand der Druckschrift D1 unterscheidet sich das beanspruchte Rolltor dadurch, dass dessen Antrieb ein Scherengitter, eine oder mehrere von einem Elektromotor angetriebene Gewindespindeln und eine Feder mit degressiver Federkennlinie gemäß den kennzeichnenden Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 aufweist.

b) Die Druckschrift D2 offenbart ausweislich der Figuren 3 und 4 ein horizontal zusammenlegbares Dach eines Kraftfahrzeugs, das als Schiebedach nutzbar ist. Die Bespannung des Daches wird dabei durch Querstangen (10) in der Querrichtung gespannt gehalten, die in Gleitführungen (11) an den Längsrändern der Dachöffnung geführt sind. Untereinander sind die Querstangen (10) durch ein Scherengitter in Form einer Nürnberger-Schere (12) miteinander verbunden. Deren freie Enden sind an einem Schieber (15) angelenkt, welcher in einem druckmittelbetriebenen Zylinder (14) angeordnet ist, der fest an einem der Querränder der Dachöffnung sitzt und der als doppelseitiger Kolben ausgebildet ist. Durch eine Beaufschlagung entweder der einen oder der anderen Kammer des Zylinders (14) mit Druckmittel wird ein Zusammenziehen beziehungsweise ein Ausstrecken des Scherengitters bewirkt und so das Schiebedach geöffnet beziehungsweise geschlossen (Seite 2, linke Spalte, 3. Absatz).

Explizite Angaben, wonach der Antrieb des Schiebedachs, eine oder mehrere von einem Elektromotor angetriebene Gewindespindeln oder mechanische Federn mit degressiver Federkennlinie aufweist, wie nach dem geltenden Patentanspruch 1 vorgesehen, sind der Druckschrift D2 nicht zu entnehmen. Die Druckschrift D2 kann somit das beanspruchte Rolltor nicht vollständig vorweg nehmen.

c) Die Druckschrift D3 befasst sich mit dem Problem eine stabil ausgebildete Hecktür an Kraftfahrzeugen zu schaffen, bei welcher mit geringem Aufwand eine freie Zugänglichkeit von Ladeöffnung und Laderaum des Kraftfahrzeugs gewährleistet ist. Hierzu ist die Hecktür als in einer Führung (8, 14, 18) geführte massive Schiebetür (1) ausgebildet, die zum Öffnen nach oben über das Dach (5) des Kraftfahrzeugs geschoben werden kann, so dass diese in ihrer oberen Endstellung über das Dach (5) des Kraftfahrzeugs hinausragt (Anspruch 1; Spalte 1, Zeile 57 bis Spalte 2, Zeile 2). Die Führung kann dabei geradlinig (Spalte 21, Zeile 66) oder aber auch kurvenförmig ausgelegt sein (Spalte 6, Zeilen 25 bis 28).

Zum Bewegen der Schiebetür (1) ist in einem Ausführungsbeispiel der Druckschrift D3 ein Antrieb vorgesehen, der durch einen elektrischen Antriebsmotor (21) angetriebene Ritzel (20) beinhaltet, die jeweils mit den Führungsschienen (18), die als Zahnstangen ausgebildet sind, in Eingriff stehen (Spalte 5, Zeilen 1 bis 18).

Darüber hinaus kann ausweislich der Spalte 4, Zeilen 24 bis 44, zum Ausgleich des Gewichts der Schiebetür (1) die beschriebene Anordnung mit Ausgleichsrollen (9) versehen sein, die mit Federn ausgerüstet sind, die beim Schließen der Schiebetür gespannt werden und somit eine in Öffnungsrichtung (2) wirkende Zugkraft auf die Schiebetür (1) ausüben. Die Federspannung kann dabei so bemessen sein, dass die Schiebetür (1) in jeder Öffnungslage von selbst stehen bleibt (Spalte 4, Zeilen 45 bis 47).

Technische Merkmale, die eine Ausbildung des Antriebs zeigen, der ein Scherengitter beziehungsweise eine oder mehrere von einem Elektromotor angetriebene Gewindespindeln enthält, sind hingegen der Druckschrift D3 ebenso wenig entnehmbar, wie die Ausbildung eines Rolltores, bestehend aus mehreren waagrecht angeordneten Lamellen. Folglich ist das beanspruchte Rolltor neu gegenüber dem Gegenstand der Druckschrift D3.

6. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie der vorstehend erläuterte Stand der Technik zeigt, weisen die bekannten Rolltore bzw. anderweitigen Schließvorrichtungen sämtlich konstruktiv andere, insbesondere von dem beanspruchten Antrieb in seiner Gesamtheit wegweisende Lösungen auf. Im Besonderen ist dabei aus keiner der in Betracht gezogenen Druckschriften ein Antrieb bekannt, der eine oder mehrere von einem Elektromotor angetriebene Gewindespindeln aufweist.

Vor diesem Hintergrund war die spezielle Art des anmeldungsgemäß vorgesehenen Rolltors durch die Kenntnis oder eine beliebige Kombination des in Betracht gezogenen Standes der Technik am Anmeldetag nicht zu erreichen. Da es sich nach Überzeugung des Senats auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens des Durchschnittsfachmannes nicht ohne Weiteres ergibt, beruht es auf einer erfinderischen Tätigkeit.

7. Mithin ist das Rolltor gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 patentfähig.

Mit ihm sind es auch die geltenden Unteransprüche 2 bis 9, die zweckmäßige Weiterbildungen des Rolltores nach dem geltenden Patentanspruch 1 betreffen.

Rechtsbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Hilber Bork Paetzold Dr. Geier Pü

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