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5 StR 294/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 294/25 BESCHLUSS vom 15. Juli 2025 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. ECLI:DE:BGH:2025:150725B5STR294.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Die Revisionen der Angeklagten H.

und F.

gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 19. Februar 2025 werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das vorgenannte Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Ausspruch über die für Fall II.7 der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe und die Gesamtstrafe aufgehoben.

Seine weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Handeltreibens mit Cannabis in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten, den Angeklagten F.

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten H.

wegen Handeltreibens mit Cannabis in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; zudem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Während die jeweils mit der Sachrüge geführten Revisionen der Angeklagten F.

und H. im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet sind (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts), führt das auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten R. zur Aufhebung der Einsatzstrafe und der Gesamtfreiheitsstrafe.

Das Landgericht ist bei der Festsetzung der Einzelstrafe für die Tat des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tat II.7) von einem falschen Strafrahmen ausgegangen. Es hat die Strafe in diesem Fall ausdrücklich dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG entnommen, der Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. Da es allerdings einen minder schweren Fall des bewaffneten Handeltreibens nach § 30a Abs. 3 BtMG angenommen hat (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren), wäre es auch bei der hier vorgenommenen Ablehnung eines minder schweren Falls nach § 29a Abs. 2 BtMG gehalten gewesen, die Strafrahmenobergrenze dem § 30a Abs. 3 BtMG zu entnehmen (Freiheitsstrafe von zehn Jahren) und nur für die Mindeststrafe von einer Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG auszugehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2023 – 3 StR 360/23; vom 5. Juli 2023 – 5 StR 235/23 jeweils mwN).

Da sich die für diese Tat verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten nicht am unteren Rand des Strafrahmens bewegt (vgl. dagegen BGH, aaO), kann der Senat nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Anwendung des zutreffenden Strafrahmens zu einer dem Angeklagten günstigeren Einzelstrafe gelangt wäre.

Dies zieht die Aufhebung dieser Strafe und damit der Gesamtstrafe nach sich. Feststellungen sind vom Rechtsfehler nicht betroffen; sie bleiben daher bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO).

Cirener Mosbacher Köhler Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Lübeck, 19.02.2025 - 7 KLs 713 Js 20857/24

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