Paragraphen in 27 W (pat) 47/17
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 4 | MarkenG |
1 | 71 | MarkenG |
1 | 269 | ZPO |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 47/17
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
ECLI:DE:BPatG:2019:110919B27Wpat47.17.0 betreffend das Markenverfahren 30 2009 055 513 - S 184/16 Lösch hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. September 2019 durch die Vorsitzende Richterin Klante, die Richterin Werner und den Richter Paetzold beschlossen:
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenabteilung 3.4, vom 10. Mai 2017, mit dem die Löschung der Eintragung der Wortmarke 30 2009 055 513 „Yogaduft“ angeordnet worden war, ist gegenstandslos.
Gründe I.
Auf Antrag der Beschwerdegegnerin vom 13. September 2016 hat das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenabteilung 3.4, mit Beschluss vom 10. Mai 2017 die Eintragung der Wortmarke 30 2009 055 513 „Yogaduft“ gelöscht.
Gegen diesen ihr am 24. Mai 2017 zugestellten Beschluss des Deutschen Patentund Markenamts hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13. Juni 2017, eingegangen beim Deutsche Patent- und Markenamt am selben Tag, Beschwerde eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2018 hat die Beschwerdegegnerin ihren Löschungsantrag vom 13. September 2016 zurückgenommen.
Die Beteiligten haben sodann übereinstimmend mit Schriftsätzen vom 11. Juni 2018 und 18. Juni 2018 beantragt,
festzustellen, dass der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Mai 2017, der die Löschung der Wortmarke 30 2009 055 513 verfügt hat, aufgrund der Rücknahme des Löschungsantrags wirkungslos geworden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Nachdem die Beschwerdegegnerin ihren auf die Löschung der angegriffene Wortmarke 30 2009 055 513 „Yogaduft“ gerichteten Antrag vom 13. September 2016 mit Schriftsatz vom 22. Mai 2018 zurückgenommen hat, ist die in dem angegriffenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Mai 2017 ausgesprochene Löschung der angegriffene Marke wirkungslos geworden (Albrecht in BeckOK MarkenR, Kur / v. Bomhard / Albrecht, 17. Ed., 01.07.2019, MarkenG § 66 Rn. 74 und § 70 Rn. 18 m. w. N.). Dies ist in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen (BGH, Beschluss vom 2. April 1998 – I ZB 22/93 –, GRUR 1998, 818 –Puma).
Der Antrag, einen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts in einem zweiseitigen Verfahren für wirkungslos zu erklären, kann von beiden Beteiligten gestellt werden (vgl. Fezer/Grabrucker, Handbuch der Markenpraxis, Band I (Markenverfahrensrecht), 3. Aufl. 2016, Rn. 384 m. w .N.).
Der Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit; an diesem können Markeninhaber und Widersprechender bzw. Löschungsantragsteller gleichermaßen ein Interesse haben, soweit sie im vorangegangenen Verfahren unterlegen waren
(vgl. Kunz-Hallstein GRUR 2010, 760). Es macht keinen Unterschied, ob der Markeninhaber den Anschein einer Löschungsentscheidung beseitigen will oder der Löschungsantragsteller bzw. Widersprechende den Anschein eines erfolglosen Antrags bzw. Widerspruchs. Maßgeblich ist der Rechtsschein, der von der wirkungslosen Entscheidung ausgeht.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Klante Paetzold Werner Fa
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