Paragraphen in 3 StR 42/14
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 154 | StPO |
2 | 349 | StPO |
1 | 4 | StPO |
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 4 | StPO |
3 | 154 | StPO |
2 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 42/14 BESCHLUSS vom 20. August 2014 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) mit dessen Zustimmung, zu 2. auf dessen Antrag - am 20. August 2014 gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 16. Juli 2013 wird, soweit es ihn betrifft,
a) das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO hinsichtlich der Tat II. b) auf den Vorwurf des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung beschränkt,
b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist,
bb) im Ausspruch über die Einzelstrafe für die Tat II. b) sowie über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Im Fall II. b) des Urteils wird die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung beschränkt. Die Beschränkung zieht die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs nach sich.
2. Damit entfällt die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener schwerer räuberischer Erpressung. Da das Landgericht die Verwirklichung dieses Tatbestandes ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass es ohne das ausgeschiedene Delikt eine geringere Einzelstrafe und eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Die Strafe für die Tat II. b) und die Gesamtfreiheitsstrafe müssen deshalb erneut zugemessen werden.
VRiBGH Becker ist wegen Urlaubs gehindert, seine Unterschrift beizufügen.
Pfister Mayer Pfister Spaniol Hubert
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3 | 154 | StPO |
2 | 349 | StPO |
1 | 4 | StPO |
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