Paragraphen in V ZR 18/17
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1 | 240 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZR 18/17 BESCHLUSS vom 21. November 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:211117BVZR18.17.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen:
Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - 3. Zivilsenat - vom 6. Dezember 2016 ist gemäß § 240 ZPO unterbrochen, da das Amtsgericht Potsdam durch Beschluss vom 2. Oktober 2017 (35 NI 323/17) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet hat.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung des Antrags des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2017 hiervon unberührt bleibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 1966
- Ib ZR 103/64, NJW 1966, 1126 und vom 4. Mai 2006 - IX ZA 26/04, NJW-RR 2006, 1208). Sie beruht auch darauf, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Sache keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Stresemann Schmidt-Räntsch Haberkamp Hamdorf Kazele Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 06.04.2011 - 6 O 308/10 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.12.2016 - 3 U 59/11 -
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