• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

I ZB 61/15

BUNDESGERICHTSHOF I ZB 61/15 BESCHLUSS vom

14. September 2015 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen:

Die Zwangsvollstreckung der Antragstellerin aus dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 6. Zivilsenat - vom 29. Juni 2015 wird bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin mit der Maßgabe eingestellt, dass die Antragsgegnerin binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses eine Sicherheit in Höhe von 300.000 € leistet. Die Sicherheit kann durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts geleistet werden. Der weitergehende Antrag der Antragsgegnerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung wird zurückgewiesen.

Gründe: 1 Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem ein ausländischer Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt worden ist und den sie mit der Rechtsbeschwerde angegriffen hat, ohne oder (hilfsweise) gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen.

Wird gegen die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs die Rechtsbeschwerde erhoben, so kann das Rechtsbeschwerdegericht nach § 1065 Abs. 2 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nach § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

Bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag sind die widerstreitenden Interessen von Schuldner und Gläubiger gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Interessenabwägung ist im Streitfall zugunsten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, dass der Rechtsbeschwerde die Erfolgsaussicht beim derzeitigen Stand des Verfahrens nicht abgesprochen werden kann. Die Antragstellerin hat zu den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Gründen für eine Aufhebung des Titels noch nicht Stellung genommen.

Die Voraussetzungen einer Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung liegen nicht vor. Die Antragsgegnerin hat nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, sie verfüge zwar über liquide Zahlungsmittel in einer Gesamthöhe von mehr als 160.000 €, habe hierauf jedoch größtenteils momentan keinen Zugriff. Damit ist nicht hinreichend dargelegt, dass die Antragsgegnerin keine Sicherheit durch Beibringung einer Bankbürgschaft leisten kann. Der Geschäftsführer der Antragsgegnerin hat ferner eidesstattlich versichert, die Hausbank der Antragsgegnerin habe eine Darlehensgewährung an die Antragsgegnerin bereits im Vorfeld von der Stellung werthaltiger Sicherheiten abhängig gemacht, die in deren Vermögen nicht vorhanden seien. Damit ist mangels Vorlage einer Aufstellung des Vermögens der Antragsgegnerin nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass sie über kein werthaltiges Vermögen verfügt. Über die eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers hinaus hat die Antragsgegnerin keine weiteren Unterlagen vorgelegt - wie dies regelmäßig erforderlich ist -, aus denen sich die fehlende Fähigkeit ergibt, Sicherheit zu leisten.

Die Zwangsvollstreckung ist daher nur mit der Maßgabe einzustellen, dass die Antragsgegnerin eine Sicherheit in Höhe eines Betrages leistet, der mögliche Ansprüche der Antragstellerin aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts einschließlich Hauptforderung, Zinsen und Kosten der Verfahren vor dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof abdeckt. Die danach zu erbringende Sicherheit in Höhe von 300.000 € kann durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts geleistet werden.

Büscher Schwonke Kirchhoff Feddersen Koch Vorinstanz: OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.06.2015 - 6 Sch 19/14 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in I ZB 61/15

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 707 ZPO
1 1065 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 707 ZPO
1 1065 ZPO

Original von I ZB 61/15

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von I ZB 61/15

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum