Paragraphen in 5 AR (VS) 43/13
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1 | 29 | EGGVG |
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AR (Vs) 43/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. August 2013 in der Strafvollstreckungssache gegen Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2013 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 2013 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG), wobei Schweigen Nichtzulassung bedeutet; auch diese ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2011 – 5 AR [Vs] 46/11 mwN).
Basdorf Sander Berger Schneider Bellay
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