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V ZR 245/13

BUNDESGERICHTSHOF V ZR 245/13 BESCHLUSS vom 15. Mai 2014 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Kazele beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena - 4. Zivilsenat vom 27. August 2013 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 6.000 €.

Gründe: I.

Der Kläger ist Eigentümer von zwei unbebauten, nicht erschlossenen Grundstücken, über die seit dem Jahr 1980 eine im Eigentum des beklagten Energieversorgers stehende, an einem Betonmast befestigte Stromfreileitung verläuft. Die Stromleitung dient der Versorgung der umliegenden Hausnetze. Das Landgericht hat die auf Entfernung der Leitung und des Mastes gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt.

1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Das Interesse des Grundstückseigentümers an der Beseitigung einer Störung seines Grundstücks ist grundsätzlich nach dem Wertverlust zu bestimmen, den dieses durch die Störung erleidet. Dass der so zu bemessende Wert der Beschwer den Betrag von 20.000 € übersteigt, hat der Beschwerdeführer darzulegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (Senat, Beschluss vom 26. September 2013 – V ZR 262/12, Grundeigentum 2013, 1584 Rn. 5 f.).

2. Es kann dahinstehen, ob es dem Kläger verwehrt ist, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren seine Angaben zum Streitwert in den Vorinstanzen, den er im Hinblick auf die Beeinträchtigung seiner Grundstücke mit 6.000 € beziffert hatte, zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, juris, Rn. 3; Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, juris, Rn. 4). Jedenfalls hat der Kläger die von ihm nunmehr behauptete Wertminderung seiner Grundstücke um mehr als 20.000 € schon nicht nachvollziehbar dargelegt. Sein Hinweis, dass er mit Ordnungsgeldern über 20.000 € rechnen müsse, weil er sich weigere, der Pächterin der Leitungen den Zutritt zu dem Grundstück zum Zwecke des Rückschnitts der unter den Leitungen befindlichen Gehölze zu gestatten, und dass diese gegen ihn im April 2013 daher eine strafbewehrte einstweilige Verfügung erwirkt habe, vermag die erforderliche Beschwer nicht zu begründen. Das dem Kläger aufgrund unrechtmäßigen Verhaltens im Zusammenhang mit dem Baumrückschnitt drohende Ordnungsgeld besagt nichts über die durch die Stromleitungen und den Mast hervorgerufene Wertminderung seiner Grundstücke.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird mangels anderer Anhaltspunkte auf 6.000 € festgesetzt.

Stresemann Czub Brückner RiBGH Dr. Roth ist infolge Krankheit an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 3. Juni 2014 Die Vorsitzende Stresemann Kazele Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 24.02.2012 - 9 O 1416/10 OLG Jena, Entscheidung vom 27.08.2013 - 4 U 221/12 -

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