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12 W (pat) 7/13

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 7/13

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2010 049 412.7 …

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. Dezember 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ganzenmüller, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Schlenk und Dr.-Ing. Krüger BPatG 152 08.05 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B65G des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Oktober 2012, mit dem die Patentanmeldung 10 2010 049 412.7 zurückgewiesen wurde, aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Gründe I.

Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 23. Oktober 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Patentanmeldung 10 2010 049 412.7 mit der Bezeichnung „Stoppvorrichtung“.

Mit Beschluss vom 31. Oktober 2012 hat die Prüfungsstelle für Klasse B65G des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent aus den Gründen des Bescheides vom 15. Juni 2011 zurückgewiesen, in dem ausgeführt worden war, der Gegenstand des Hauptanspruchs sei mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 5. Dezember 2012 eingelegte Beschwerde der Anmelderin.

Die Anmelderin beantragte mit Eingabe vom 29. November 2016,

1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B65G des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Oktober 2012, die deutsche Patentanmeldung 10 2010 049 412.7 zurückzuweisen, aufzuheben und die Erteilung des Patents mit den folgenden Unterlagen zu beschließen:

- Patentansprüche 1 bis 9 vom 25. November 2016, - Beschreibung Seite 1 vom 25. Januar 2013 - Beschreibung Seiten 2, 2a vom 25. November 2016 - Beschreibung Seiten 3, 4 vom 25. Januar 2013 - Beschreibung Seiten 5 bis 10 vom 23. Oktober 2010 - Figuren 1, 2a, 2b vom 23. Oktober 2010;

2. hilfsweise, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B65G des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Oktober 2012, die deutsche Patentanmeldung 10 2010 049 412.7 zurückzuweisen, aufzuheben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen;

3. weiter hilfsweise, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Anmeldung umfasst in der geltenden Fassung 9 Ansprüche. Der geltende Anspruch 1 lautet:

Auf diesen Anspruch sind die weiteren Ansprüche direkt bzw. indirekt rückbezogen. Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der Technik die folgenden Druckschriften berücksichtigt worden: D1) EP 1 621 491 A1 D2) EP 1 746 054 A1 D3) DE 24 18 249 A1 D4) US 2007/0170035 A1 D5) DE 10 2007 062 076 A1 D6) DE 10 2006 028 493 A1.

Wegen des Wortlauts der rückbezogenen Ansprüche und wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1) Die zulässige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als die Sache zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen wird (§ 79 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 PatG).

2) Der geltende Anspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:

M1 Stoppvorrichtung (10) zum zeitweiligen Anhalten von auf einer Transportvorrichtung geförderten Teilen (44),

M2 mit einem durch einen Antrieb (32) aus einer ersten Position in eine zweite Position bewegbaren Stoppelement (16),

M3 wobei das Stoppelement (16) bei abgeschaltetem Antrieb (32) durch ein Federelement (20) in der ersten Position haltbar ist,

dadurch gekennzeichnet, M4 dass das Stoppelement (16) mittelbar oder unmittelbar über eine Exzentervorrichtung (30), die mit dem Antrieb (32) verbunden ist, in die erste und/oder zweite Position bewegbar ist, M5 und dass der Antrieb (32) in Form eines elektromagnetischen Antriebs (32) ausgebildet ist, M6 wobei eine Steuerung vorgesehen ist, die den Antrieb (32) zum Halten des Stoppelements (16) in der zweiten Position pulsförmig mit Strom versorgt.

3) Als Fachmann ist für diesen Gegenstand ein Maschinenbauingenieur (FH) mit Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Förder- bzw. Transportvorrichtungen und ihrer Bestandteile zuständig.

4) Die Anmeldung betrifft gemäß der Offenlegungsschrift (OS), Absatz 0001, eine Stoppvorrichtung zum zeitweiligen Anhalten von auf einer Transportvorrichtung geförderten Teilen nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1, siehe Merkmale M1 bis M3.

Der Erfindung liegt gemäß der Beschreibungseinleitung, siehe Abs. 0004 OS, die Aufgabe zugrunde, eine Stoppvorrichtung bereitzustellen, die einen geringen Energieverbrauch aufweist.

Dazu ist gemäß dem Merkmal M4 des Anspruchs 1 vorgesehen, dass das Stoppelement (16) der Stoppvorrichtung mittelbar oder unmittelbar über eine Exzentervorrichtung (30), die mit dem Antrieb (32) verbunden ist, in die erste und/oder zweite Position bewegbar ist. Im Fall des Ausführungsbeispiels gemäß den Figuren ist dazu das Stoppelement (16) um eine Drehachse (48) verschwenkbar gelagert. Das Stoppelement (16) ist von einem in einem Langloch (26) verschiebbar geführten Verriegelungselement (18) in seine erste, aktive Position bewegbar, in der es auf der Transportvorrichtung geförderte Teile (44) zeitweilig anhält, indem das Verriegelungselement (18) in seine vorgeschobene Position bewegt wird. Das Stoppelement (16) kippt aufgrund der angreifenden Schwerkraft in seine zweite, inaktive Position, in der es auf der Transportvorrichtung geförderte Teile (44) durchlässt, wenn das Verriegelungselement (18) in seine zurückgezogene Position bewegt wird. Das Verriegelungselement (18) ist dazu mit einem als Pleuel ausgebildeten Hebel (22) verbunden, der mit seinem anderen Ende mit einer als Kurbel ausgebildeten, vom Antrieb (32) angetriebenen Exzenterscheibe (28) verbunden ist.

In der vorgeschobenen Position des Verriegelungselements (18) befindet sich die von Verriegelungselement (18), Hebel (22) und Exzenterscheibe (28) gebildete Exzentervorrichtung (30) in ihrem oberen Umkehrpunkt bzw. Totpunkt.

Der Antrieb (32) ist gemäß dem Merkmal M5 in Form eines elektromagnetischen Antriebs (32) ausgebildet. Diese Formulierung umfasst sowohl elektromagnetische Aktoren, auch Stellmagnete genannt, als auch elektromotorische Antriebe, eine Beschränkung auf elektromagnetische Antriebe in Form von Drehmagneten erfolgt erst mit dem geltenden Anspruch 4.

Im Merkmal M6 ist vom Halten des Stoppelements (16) in der zweiten Position die Rede. Dieser Angabe entnimmt der Fachmann, dass die Exzentervorrichtung (30) insgesamt so ausgebildet sein muss, dass das mit dem Merkmal M3 eingeführte Federelement (20) bei abgeschaltetem Antrieb (32) das Stoppelement (16) nicht nur in seiner ersten Position halten, sondern es auch von der zweiten in die erste Position bringen können muss - denn nur in diesem Fall ist es erforderlich, den Antrieb (32) zum Halten des Stoppelements (16) in der zweiten Position mit Strom zu versorgen, wie im Merkmal M6 angegeben. Daraus folgt weiter auch, dass die Exzentervorrichtung (32) sich in dieser zweiten Position nicht genau in ihrem unteren Umkehrpunkt bzw. Totpunkt befinden darf, da sie von dem Federelement (20) aus dem unteren Umkehrpunkt nicht herausbewegt werden kann. Vielmehr muss sie sich in der Nähe des unteren Umkehrpunkts befinden, vergl. Abs. 0009 OS. In dieser Position ist lediglich ein sehr geringes Moment und dementsprechend eine sehr geringe elektrische Leistung zum Halten der Exzentervorrichtung (30) gegen die Kraft des an dem Verriegelungselement (18) angreifenden Federelements (20) erforderlich. Dementsprechend versorgt die gemäß dem Merkmal M6 vorgesehene Steuerung den Antrieb (32) in dieser zweiten Position pulsförmig mit Strom.

5) Die geltenden Ansprüche sind zulässig.

Die Merkmale M1 bis M4 des Anspruchs 1 ergeben sich aus dem ursprünglichen Anspruch 1, die Merkmale M5 und M6 aus dem ursprünglichen Anspruch 4 und der ursprünglich eingereichten Beschreibung, Seite 9, Absatz 1, Zeilen 1, 2 und 15 bis 21. Die Unteransprüche 2 bis 9 entsprechen inhaltlich den urspünglichen Unteransprüchen 2, 3 und 5 bis 10.

6) Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist durch den derzeit im Verfahren befindlichen Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt, da das Merkmal M6 von keiner der Druckschriften offenbart wird und auch durch eine Zusammenschau nicht nahegelegt wird.

Die Entgegenhaltung D5 offenbart, siehe Absätze 0001 und 0036, eine Stoppvorrichtung (Anschlagmodul 1) zum zeitweiligen Anhalten von auf einer Transportvorrichtung geförderten Teilen (Gegenständen, beispielsweise Werkstücken oder Werkstückträgern) entsprechend dem Merkmal M1.

Die Stoppvorrichtung umfasst laut Absätzen 0037 und 0067 sowie Fig. 2 und 4 ein durch einen elektromagnetischen Antrieb (elektrischer Drehantrieb 13) aus einer ersten Position in eine zweite Position bewegbares Stoppelement (Anschlagelement 9), das bei abgeschaltetem Antrieb (13) durch ein Federelement (Schenkelfeder 87) in der ersten Position haltbar ist. Das entspricht den Merkmalen M2, M3 und M5.

Das Stoppelement (9) ist, siehe Absätze 0045 bis 0049 und Fig. 2 bis 4, mittelbar über eine Exzentervorrichtung (Antriebsachse 45 mit Nabenelement 43 und exzentrisch dazu angeordneter Pleueleinrichtung 47), die mit dem Antrieb (13) verbunden ist, in die erste und zweite Position bewegbar. Das entspricht dem Merkmal M4.

Die D5 offenbart somit zwar die Merkmale M1 bis M5 des Anspruchs 1, führt jedoch nicht zum Merkmal M6.

Denn im Fall der D5 wird mit der Exzentervorrichtung (45, 43, 47) und einer in Reihe dazu geschalteten Kniehebelvorrichtung (11) zwar erreicht, dass lediglich sehr geringe Kräfte bzw. Momente und ein entsprechend klein dimensionierter elektrischer Drehantrieb (13) nötig sind, um das Stoppelement (9) zwischen seiner ersten und zweiten Position hin und her zu bewegen und um das Stoppelement (9) in seiner ersten Position zu halten, in der es geförderte Teile anhält, siehe Abs. 0007. Es gibt jedoch keine Anregung, auch das für das Halten des Stoppelements (9) in der zweiten Position nötige Antriebsmoment und damit die dafür nötige elektrische Leistung zu minimieren, somit auch keine Anregung, dementsprechend eine pulsförmige Stromversorgung des Drehantriebs (13) entsprechend dem Merkmal M6 vorzusehen: Denn dadurch, dass das das Stoppelement (9) in seine erste Position zurückbewegende Federelement (Schenkelfeder 87) nicht an der Kniehebelvorrichtung (11) und auch nicht an der Exzentervorrichtung (45, 43, 47) angreift, sondern direkt an der Antriebsachse (45) des elektrischen Drehantriebs (13), siehe Fig. 2 und 4, ist das von der Schenkelfeder (87) auf den Drehantrieb (13) ausgeübte Moment gerade in der zweiten Position, in der die Schenkelfeder (87) am stärksten gespannt ist, nicht etwa besonders klein, sondern besonders groß.

Die Entgegenhaltung D1 offenbart eine Stoppvorrichtung (Anhaltevorrichtung 10) zum zeitweiligen Anhalten von auf einer Transportvorrichtung geförderten Teilen, siehe Abs. 0001 und Fig. 4, mit einem durch einen Antrieb (Stelleinheit 16) aus einer ersten Position in eine zweite Position bewegbaren Stoppelement (Anhalteelement 62), wobei das Stoppelement (62) bei abgeschaltetem Antrieb (16) durch ein Federelement (Schraubendruckfeder 16g) in der ersten Position haltbar ist, siehe Abs. 0037 und 0057 sowie Figur 4. Der Antrieb (16) kann als elektromagnetischer Antrieb ausgebildet sein, siehe Abs. 0015 und 0016. Das entspricht den Merkmalen M1 bis M3 und M5 des Anspruchs 1, es fehlen jedoch die Merkmale M4 und M5.

Da der elektromagnetische Antrieb in D1 lediglich erwähnt, nicht jedoch weiter ausgeführt ist, zieht der Fachmann zu seiner Ausgestaltung die D2 hinzu. Diese offenbart eine Stoppvorrichtung (Anschlagmodul 11) zum zeitweiligen Anhalten von auf einer Transportvorrichtung geförderten Teilen, mit einem durch einen Antrieb (elektrischer Drehantrieb 17) aus einer ersten Position in eine zweite Position bewegbaren Stoppelement (Anschlagglied 16), siehe den Titel, Abs. 0001 und 0021 sowie Fig. 1. Das entspricht den Merkmalen M1 und M2.

Die Stoppvorrichtung nach D2 ist weiter dadurch gekennzeichnet, dass das Stoppelement (Anschlagglied 16) über eine Exzentervorrichtung (Kurbelgetriebe 21, siehe Absätze 0022 bis 0024 und Fig. 4), die mit dem Antrieb (elektrischer Drehantrieb 17) verbunden ist, in die erste und zweite Position bewegbar ist. Das entspricht dem Merkmal M4.

Da die Auf-/Ab-Bewegung des Stoppelements (Anschlagglied 16) aus D2 der Auf/Ab-Bewegung des Stellelements (16a) aus D1 entspricht, ist es für den Fachmann naheliegend, das Stellelement (16a) der D1 mitsamt seiner Antriebseinheit (Stelleinheit 16) durch das Stoppelement (Anschlagglied 16) aus D2 mitsamt Exzentervorrichtung (21) und elektrischem Drehantrieb (17) zu ersetzen. Er gelangt so ohne erfinderisches Zutun zu einer Stoppvorrichtung gemäß den Merkmalen M1 bis M5 des Anspruchs 1.

In D1 wird weiter gefordert, dass das Stellelement (16a) sich bei Ausfall der Hilfsenergie mittels des Federelements (16g) in die vorgerückte Stellung, d.h. in den Worten des Anspruchs 1 in die erste Position, bewegen soll, siehe Abs. 0018. Daraus ergibt sich für den Fachmann, dass der elektrische Drehantrieb, das Kurbelgetriebe und das Federelement so auszulegen sind, dass das Stellelement nicht bei stromlosem elektrischen Drehantrieb, sondern nur bei mit Strom versorgtem elektrischen Drehantrieb in der zweiten Position bleibt.

Es gibt jedoch keine Anregung, die dem elektrischen Drehantrieb für das Halten des Stellelements in der zweiten Position zugeführte elektrische Leistung zu minimieren, somit auch keine Anregung, dementsprechend eine pulsförmige Stromversorgung des Drehantriebs entsprechend dem Merkmal M6 vorzusehen. Denn sowohl in D1 als auch in D2 ist lediglich vorgesehen, den elektrischen Drehantrieb entweder einzuschalten oder auszuschalten, siehe D1, Abs. 0016 („Schaltrelais“), und D2, Abs. 0029, Zeilen 3, 12 („in Gang gesetzt“, „abgestellt“).

D3, D4 und D6 liegen weiter ab und offenbaren ebenfalls nicht das Merkmal M6.

7) Die Zurückverweisung erfolgt gemäß § 79 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 PatG, wonach das Bundespatentgericht die angefochtene Entscheidung aufheben kann, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn neue Tatsachen bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind. Als neue Tatsache im Sinne von Nr. 3 gilt auch eine wesentliche Änderung des Patentbegehrens, insbesondere wenn ein wesentlich geänderter und damit noch nicht geprüfter Patentanspruch 1 eingereicht wird (vgl. Schulte, Patentgesetz, 9. Auflage, § 79 Rdn. 27).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Das entscheidende Merkmal M6 des nunmehr geltenden Anspruchs 1 ergibt sich aus dem ursprünglichen Anspruch 4 und der Beschreibung. Dabei hatte der ursprüngliche Anspruch 4, der bereits Gegenstand der Prüfung im Erteilungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt war, lediglich verlangt, dass der elektromagnetische Antrieb pulsförmig mit Strom versorgbar sein solle, also dazu geeignet sein solle, pulsförmig mit Strom versorgt zu werden - was bei jedem denkbaren elektromagnetischen Antrieb gegeben ist.

Erst in der nunmehr geltenden Fassung des Anspruchs 1 wird jedoch im Merkmal M6 verlangt, dass dies auch tatsächlich geschieht, dass nämlich als Teil der beanspruchten Vorrichtung eine Steuerung vorgesehen ist, die den Antrieb pulsförmig mit Strom versorgt. Zu einem solchen Patentanspruch hat die Prüfungsstelle bisher nicht sachlich Stellung genommen. Bei dieser Sachlage hält es der Senat für geboten, zunächst der Prüfungsstelle Gelegenheit zu geben, über die Patentfähigkeit des Gegenstands nach Patentanspruch 1 im Rahmen einer weiteren Sachaufklärung zu entscheiden.

III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Ganzenmüller Bayer Schlenk Krüger Me

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