4 StR 386/24
BUNDESGERICHTSHOF StR 386/24 BESCHLUSS vom 22. Oktober 2024 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:221024B4STR386.24.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat Generalbundesanwalts und nach Anhörung des am 22. Oktober 2024 einstimmig beschlossen:
auf Antrag des Beschwerdeführers
1. Frau V. H. gerin berechtigt.
ist zum Anschluss als Nebenklä-
2. Der Nebenklägerin wird auf ihren Antrag Rechtsanwältin G. H. aus L.
als Beistand bestellt.
3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 18. Juni 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat das Folgende:
Die Nebenklägerin konnte eine den formellen Vorgaben des § 32d Abs. 1 Satz 2 StPO genügende Anschlusserklärung auch noch in der Revisionsinstanz abgeben (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2024 – 6 StR 365/23 Rn. 1). Ihre Befugnis zum Anschluss als Nebenklägerin beruht auf § 395 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO. Auch die Voraussetzungen der Bestellung eines Beistandes nach § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO sind erfüllt. Der Umstand, dass die Strafkammer von einem strafbefreienden Rücktritt ausgegangen ist, steht der Annahme einer versuchten rechtswidrigen Tat nach § 212 StGB nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2023 – 4 StR 372/23). Die mit Eröffnung des Hauptverfahrens bereits erfolgte Bestellung ging ins Leere, weil die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Entscheidung mangels wirksamer Anschlusserklärung bislang zu keinem Zeitpunkt im Verfahren die Stellung einer Nebenklägerin hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2024 – 6 StR 365/23 Rn. 4).
Quentin Marks Maatsch Tschakert Scheuß Vorinstanz: Landgericht Frankenthal, 18.06.2024 - 3 KLs 5041 Js 964/24
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