Paragraphen in 1 StR 25/25
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 83 | IRG |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 83 | IRG |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 25/25 BESCHLUSS vom 5. März 2025 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:050325B1STR25.25.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2025 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 23. Oktober 2024 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist ergänzend auszuführen:
Der Angeklagte ist von der Italienischen Republik nicht in der verfahrensgegenständlichen Strafsache, sondern – auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls – zur Vollstreckung einer in einem anderen Verfahren rechtskräftig gewordenen Freiheitsstrafe ausgeliefert worden. Auf das Einhalten des Spezialitätsgrundsatzes hat der Angeklagte nicht verzichtet (§ 83h Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 IRG). Der dadurch begründete Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz (§ 83h IRG; Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten ‒ 2002/584/JI) führt – anders als bei mit Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, geschlossenen Auslieferungsübereinkommen (dazu etwa BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 – 1 StR 152/11 und vom 25. Oktober 2012 – 1 StR 165/12) – nicht zu einem Verfahrenshindernis im Erkenntnisverfahren. Er hat vielmehr ein Vollstreckungshindernis sowie ein Verbot freiheitsbeschränkender Maßnahmen (vgl. § 83h Abs. 2 Nr. 3 IRG) zur Folge (st. Rspr.; zuletzt BGH, Beschluss vom 18. Juni 2024
– 4 StR 155/24 mit umfassenden Nachweisen). Der Senat ist damit nicht an einer Sachentscheidung gehindert.
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die mit der Verwerfung der Revision des Angeklagten nunmehr in Rechtskraft erwachsene Gesamtfreiheitsstrafe solange nicht vollstreckt werden darf, bis der Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz – etwa infolge eines von der Italienischen Republik auf ein Nachtragsersuchen erklärten Verzichts – geheilt worden ist.
Jäger Wimmer Leplow Allgayer Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Heilbronn, 23.10.2024 - 8 KLs 156 Js 5894/21
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 83 | IRG |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 83 | IRG |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen