Paragraphen in XI ZR 272/21
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1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 272/21 BESCHLUSS vom 21. Dezember 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:211221BXIZR272.21.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Dr. Allgayer beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. April 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 2021 - XI ZR 622/20, BKR 2021, 773 und vom 23. November 2021 - XI ZR 81/21, juris). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €.
Ellenberger Matthias Derstadt Allgayer Vorinstanzen: LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 11.12.2020 - 1 O 196/20 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.04.2021 - I-6 U 8/21 - Menges
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