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3 StR 555/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 555/17 BESCHLUSS vom 12. Dezember 2017 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2017:121217B3STR555.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2017 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Juni 2017 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1 Das Landgericht hat den Angeklagten B.

wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren,

deren Vollstreckung es zu Bewährung ausgesetzt hat, und den Angeklagten G. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt.

Zu der auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision des Nebenklägers hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass ein Angeklagter wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung der Revision des Nebenklägers muss daher erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Beschluss vom 28. August 2012 – 3 StR 360/12; BGH NStZ 2007, 700, 701).

So liegt es hier. Die eingelegte Revision richtet sich 'insbesondere, aber nicht ausschließlich … gegen die Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten G. '. Nur hierzu macht die Verteidigerin Ausführungen. Damit ist der Revisionsbegründung kein zulässiges Ziel des Rechtsmittels zu entnehmen. Die Revision des Nebenklägers ist daher zu verwerfen." Dem schließt sich der Senat an.

Becker Berg Schäfer Hoch Spaniol

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