• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

VI B 83/13

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 14.11.2013, VI B 83/13 Auslegung des "Rechtsmittels eines nicht Vertretenen als Antrag auf PKH Tatbestand I. Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2013 baten die nicht vertretenen Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) zu prüfen, ob das erstinstanzliche Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 14. Mai 2013 8 K 153/13 trotz Aussetzung der Klage rechtskräftig sei. Vorsichtshalber legten sie zugleich "Beschwerde gegebenenfalls Rechtmittel" ein und beantragten in diesem Zusammenhang Prozesskostenhilfe (PKH).

Die Senatsgeschäftsstelle registrierte die Schriftsätze als Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts --Az. VI S 9/13 (PKH)-- sowie als Nichtzulassungsbeschwerde (Az. VI B 83/13).

Den Antrag auf PKH hat der Senat mit Beschluss vom 10. Oktober 2013 abgelehnt.

Entscheidungsgründe II. Die von den Klägern persönlich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde, die wegen des vor dem Bundesfinanzhof (BFH) geltenden Vertretungszwangs gemäß § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässig wäre, ist zu Gunsten (Vermeidung von Gerichtskosten) der Kläger ausschließlich als Antrag auf PKH und Beiordnung eines Prozessvertreters (§ 142 FGO) für eine erst einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde auszulegen, wenn sie --wie vorliegend-- lediglich "vorsichtshalber" Beschwerde/ Rechtsmittel eingelegt und in diesem Zusammenhang PKH beantragt haben (vgl. Beschlüsse des BFH vom 27. März 1998 X B 50/98, BFH/NV 1998, 1252; vom 24. Februar 2006 III S 25/05 (PKH), BFH/NV 2006, 1302; vom 24. Oktober 2007 III S 25/07 (PKH), nicht veröffentlicht --n.v.--, und vom 18. Januar 2008 III S 44/07 (PKH), n.v.).

Das eine solche Nichtzulassungsbeschwerde betreffende Verfahren ist in den Registern zu löschen.

Eine Kostenentscheidung für den vorliegenden Löschungsbeschluss ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesfinanzhof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in VI B 83/13

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 142 FGO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 142 FGO

Original von VI B 83/13

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von VI B 83/13

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum