Paragraphen in V ZA 13/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 78 | ZPO |
1 | 114 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 78 | ZPO |
1 | 114 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF V ZA 13/17 BESCHLUSS vom
21. Februar 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:210217BVZA13.17.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der von der Klägerin erwirkte Vollstreckungsbescheid ist aufgehoben und die Klage abgewiesen worden, weil die Klägerin ihren Anspruch im gerichtlichen Verfahren trotz entsprechender, ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten zugestellten Aufforderung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. März 2016 nicht ordnungsgemäß begründet hat. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. § 700 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 697 Abs. 1 u. § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache wirft auch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf; ebenso wenig ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts angezeigt (vgl. § 543 Abs. 2 ZPO)
Stresemann Göbel Schmidt-Räntsch Brückner Haberkamp Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom - 4b O 74/14 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.12.2016 - I-4 U 179/14 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 78 | ZPO |
1 | 114 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 78 | ZPO |
1 | 114 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen