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IV ZB 28/17

BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 28/17 BESCHLUSS vom 17. Januar 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:170118BIVZB28.17.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterin Dr. Brockmöller und die Richterin Dr. Bußmann am 17. Januar 2018 beschlossen:

Der als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 zu wertende und am 28. Dezember 2017 bei dem Bundesgerichtshof eingegangene Rechtsbehelf des Beschwerdeführers wird als unzulässig verworfen, weil er entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2017 - I ZB 10/15 und I ZB 40/16, jeweils zitiert nach juris; Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 6).

Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Lehmann Dr. Bußmann ECLI:DE:BGH:2018:170118BIVZB28.17.0

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