Paragraphen in III ZR 539/16
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZR 539/16 BESCHLUSS vom 25. Oktober 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:251018BIIIZR539.16.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert und die Richterinnen Dr. Liebert, Dr. Arend und Dr. Böttcher beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 17. Zivilsenat - vom 18. Oktober 2016 - 17 U 110/15 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Revisionszulassung ist auch nicht deshalb geboten, weil die Berufung der Klägerin rechtsfehlerhaft als teilweise unzulässig verworfen worden ist (vgl. dazu BGH, Urteile vom 27. Januar 1994 I ZR 326/91, NJW 1994, 2289, 2290 und vom 27. September 2000 XII ZR 281/98, NJW-RR 2001, 789, 790). Denn dieser Rechtsfehler ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich, da eine Prüfung des geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz entgangenen Gewinns in der Sache aus den vom Berufungsgericht in Bezug auf den Zeichnungsschaden angenommenen und mit der Beschwerde vergeblich angegriffenen Gründen an der Erfolglosigkeit des Klagebegehrens insgesamt nichts geändert hätte. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 650.000,00 €
Herrmann Remmert Liebert Arend Böttcher Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.06.2015 - 4 O 233/14 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.10.2016 - 17 U 110/15 -
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1 | 97 | ZPO |
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