• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

17 W (pat) 4/15

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 4/15 Verkündet am 18. Oktober 2016

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2010 015 874.7 - 53 …

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 154 05.11 Gründe:

I.

Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 9. März 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt in englischer Sprache eingereicht. In der deutschen Übersetzung trägt sie die Bezeichnung

„System, Verfahren und Vorrichtung zur Medienintegration und -anzeige“.

Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts in der Anhörung vom 27. November 2014 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Gegenstände der Hauptansprüche nach dem (damals geltenden) Hauptantrag und nach den (damals geltenden) Hilfsanträgen 1 bis 4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten. Denn sämtliche Verfahrensschritte nach dem Hauptanspruch gemäß Hauptantrag würden ausgehend vom Stand der Technik gemäß Druckschrift D1 (s. u.) in naheliegender Weise erreicht. Die zusätzlichen Merkmale nach den vier Hilfsanträgen seien nicht geeignet oder nicht hinreichend, eine erfinderische Tätigkeit zu begründen.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.

Sie trägt vor, bereits der Gegenstand der unabhängigen Patentansprüche 1 und 9 gemäß dem in der mündlichen Anhörung am 27. November 2014 eingereichten Hauptantrag sei neu gegenüber dem zitierten Stand der Technik. Entgegen der im Zurückweisungsbeschluss geäußerten Auffassung könne auch eine mit der Technik vertraute Person der als nächstkommend bezeichneten Druckschrift D1 keine Anhaltspunkte oder Anregungen entnehmen, die dort beschriebene Vorrichtung entsprechend zu modifizieren, um zum beanspruchten Gegenstand zu gelangen, ohne hierbei erfinderisch tätig zu werden. Dies gelte erst recht für die in der mündlichen Verhandlung neu vorgelegten Anspruchsfassungen.

Die Anmelderin stellt den Antrag,

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1 bis 14, überreicht in der mündlichen Verhandlung, noch anzupassender Beschreibung Seiten 1 bis 27 und 9 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1, 2A bis C, 3 bis 7, jeweils vom 27. Mai 2010; gemäß Hilfsantrag 1 mit Patentansprüchen 1 bis 14, überreicht in der mündlichen Verhandlung, im Übrigen wie Hauptantrag; gemäß Hilfsantrag 2 mit Patentansprüchen 1 bis 14, überreicht in der mündlichen Verhandlung, im Übrigen wie Hauptantrag; gemäß Hilfsantrag 3 mit Patentansprüchen 1 bis 14, überreicht in der mündlichen Verhandlung, im Übrigen wie Hauptantrag.

Gemäß Hauptantrag lautet der geltende Patentanspruch 1 (hier mit einer Merkmalsgliederung ähnlich derjenigen im Zurückweisungsbeschluss, und mit einer redaktionellen Ergänzung in Merkmal (L)):

1. Vorrichtung, die aufweist:

(A) ein Mikrocontroller-Subsystem, das eingerichtet ist, um:

(B) Identifikationsinformation von einem Komponentenmedieninhalt zu erfassen;

(C) die Identifikationsinformation an eine elektronische Vorrichtung zu senden; und

(D) eine oder mehrere Anweisungen von einer elektronischen Vorrichtung anzunehmen, die gezielte Modifikation des Komponentenmedieninhalts und/oder damit in Beziehung stehendem Medieninhalt zur kombinierten Ausgabe an eine Anzeigevorrichtung ermöglicht;

(E) wobei der in Beziehung stehende Medieninhalt basierend auf einer Identifikation des Komponentenmedieninhalts automatisch bezogenen Medieninhalt aufweist,

(F) wobei das Mikrocontroller-Subsystem eingerichtet ist, um den Komponentenmedieninhalt und den damit in Beziehung stehenden Medieninhalt gemäß der einen oder den mehreren Anweisungen in einer Vielzahl von Betriebsarten gezielt anzuzeigen,

(G) wobei die Betriebsart durch den Anwender auswählbar ist und die Vielzahl von Betriebsarten aufweist:

(H) eine erste Durchleit-Betriebsart, wobei nur der Komponentenmedieninhalt an der Anzeigevorrichtung angezeigt wird;

(I) eine zweite Durchleit-Betriebsart, wobei nur der in Beziehung stehende Medieninhalt an der Anzeigevorrichtung angezeigt wird; und

(J) eine kombinierte Betriebsart wobei sowohl der Komponentenmedieninhalt und der damit in Beziehung stehende Medieninhalt an der Anzeigevorrichtung angezeigt werden,

(K) wobei die Vorrichtung weiterhin einen Ausgabebildschirminhaltspufferspeicher aufweist, der eingerichtet ist, um einen oder mehrere von modifizierten Komponentenmedieninhalten und damit in Beziehung stehenden Medieninhalt zu speichern,

(L) wobei der Komponentenmedieninhalt von einem Kabel- und Satelliten-Fernsehempfänger, einem DVD Player, anderen peripheren Anordnungen, oder einem Systemcomputer, der aus dem Internet herrührenden Inhalt abspielt, zur Verfügung gestellt wird und

(M) wobei sich der in Beziehung stehende Inhalt auf eine themenbezogene Weise auf den Komponentenmedieninhalt bezieht.

Die Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 basiert auf dem Patentanspruch 1 des Hauptantrags, wobei hinter Merkmal (K) und somit vor Merkmal (L) noch folgende Merkmale eingefügt sind (mit einer markierten redaktionellen Korrektur):

(X1) wobei ein Ergebnis der Identifikation des Komponentenmedieninhalts verwendet wird um automatisch eine Internetsuche durchzuführen

(X2) und die Ergebnisse den in Beziehung stehenden Medieninhalt liefern,

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 entspricht dem Patentanspruch 1 des Hauptantrags, mit der im Folgenden markierten Änderung in Merkmal (K):

(K2) wobei die Vorrichtung weiterhin einen mehrere Ausgabebildschirminhaltspufferspeicher aufweist, der die eingerichtet ist sind, um einen oder mehrere von modifizierten Komponentenmedieninhalten und damit in Beziehung stehenden Medieninhalt zu speichern,

Die Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 basiert auf dem Patentanspruch 1 des Hauptantrags, unter Streichung der Merkmale (L) und (M), wobei hinter Merkmal (K) folgendes Merkmal eingefügt ist:

(N) wobei es sich bei dem Komponentenmedieninhalt um Audiodateien handelt.

Zu den jeweiligen Nebenansprüchen 9 und 14 sowie zu den jeweiligen Unteransprüchen 2 bis 8 und 10 bis 13 aller vier Anträge wird auf die Akte verwiesen.

Eine konkrete Aufgabe ist in der Anmeldung nicht genannt. Den Absätzen [0004] und [0005] ist sinngemäß entnehmbar, es gebe gegenwärtig keinen herkömmlichen Weg für einen Anwender, ein wirklich integriertes Fernseh- und InternetMedienerlebnis zu haben. Die Erfinder hätten eine Notwendigkeit erkannt, den Konsumenten, die an einem gleichzeitigen und flexiblen Erleben der besten verfügbaren Medien interessiert sind, ein integriertes System zur Verfügung zu stellen, das eine verbesserte Anzeige von verschiedenen Medienquellen zur Verfügung stellt.

II.

Die rechtzeitig eingegangene und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hauptantrag wie auch nach den drei Hilfsanträgen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 4 PatG).

1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft die Darstellung von Medieninhalten (wie Fernsehprogramme, DVD-Videos usw. - siehe z. B. Offenlegungsschrift Absatz [0025]) in Verbindung mit darauf bezogenen („themenbezogenen“) Informationen, die von Datenbanken beispielsweise aus dem Internet zur Verfügung gestellt werden (siehe Absatz [0026]), an einer Anzeigevorrichtung.

Nach Auffassung der Anmelderin sei es zum Anmeldezeitpunkt nicht möglich gewesen, „ein wirklich integriertes Fernseh- und Internet-Medienerlebnis zu haben“. Konsumenten hätten, um zusätzliche Informationen z. B. zu TV-Programmen zu erhalten, einen separaten Rechner (Laptop) verwenden müssen. Auch wenn das Fernsehprogramm auf einem Internet-Rechner angeschaut worden sei, hätte sich der Konsument entscheiden müssen zwischen der Anzeige des Programms oder des darauf bezogenen Internet-Inhalts (siehe dazu die Absätze [0004] und [0005]).

Zur Verbesserung dieser Situation schlägt die Anmeldung i. W. vor, eine kombinierte Anzeige zu ermöglichen. Eine technische Lösung dafür ist in den Figuren 2, 3 und 4 dargestellt: Demnach wird eine Overlay-Durchleit-Vorrichtung (Overlay Pass Through Device – OPD 202, 302, 402, siehe Absatz [0007], [0033] / [0034], [0038] ff., [0049] ff.) geschaffen, welche die verschiedenen Bilddatenströme empfängt und für einen Ausgabebildschirm-Pufferspeicher 307, 407 kombiniert. Dabei soll erreicht werden, dass wahlweise nur der ursprüngliche Medieninhalt (in der Anmeldung durchgängig als „Komponentenmedieninhalt“ bezeichnet), nur der darauf bezogene („in Beziehung stehende“) Medieninhalt,

oder eine Kombination beider Medieninhalte auf der Anzeigevorrichtung angezeigt wird.

Mit den drei Hilfsanträgen kommen noch weitere Aspekte hinzu: So soll der „in Beziehung stehende“ Medieninhalt das Ergebnis einer automatischen InternetSuche basierend auf einer Identifikation des „Komponentenmedieninhalts“ sein. Die gesamte Vorrichtung soll mehrere Ausgabebildschirminhaltspufferspeicher aufweisen. Bei dem „Komponentenmedieninhalt“ soll es sich um Audiodateien handeln.

Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, die Darstellung von Medieninhalten aus verschiedenen Quellen zu verbessern, sieht der Senat einen Entwicklungsingenieur für digitale Bildanzeigesysteme mit Fachhochschul-Abschluss und mehrjähriger Berufserfahrung an.

2. Der Patentanspruch 1 bedarf insbesondere hinsichtlich der in allen vier Anspruchsfassungen gemeinsamen Merkmale einer Auslegung.

Als „Komponentenmedieninhalt“ werden die Daten einer Medien-Urquelle wie Video, TV, DVD, Audio-CD usw. verstanden. Gesteuert durch ein MikrocontrollerSubsystem (Merkmal (A)), soll daraus nach Merkmal (B) eine „Identifikationsinformation“ automatisch erfasst werden (im einfachsten Fall z. B. der Titel eines laufenden Films). Diese Information wird an einen Computer des Systems gesendet und bewirkt einen automatischen Abruf von weiterem Medieninhalt, welcher sich auf das Ur-Medium bezieht, also im Beispiel Zusatz-Informationen über den laufenden Film (Merkmale (C) und (E)). Beide Medieninhalte sollen dann unter Berücksichtigung von Steueranweisungen auf einer Anzeigevorrichtung kombiniert dargestellt werden (Merkmal (D), teilw. Merkmal (F)).

Für die Anzeige sind drei Betriebsarten vorgesehen, zwischen denen der Anwender (Konsument, Nutzer) auswählen kann: Entweder kann er sich nur das Ur- Medium (den Film) anzeigen lassen, oder nur die Zusatz-Informationen, oder beides in Kombination (Merkmale (F) bis (J)). Merkmal (K) ist auf einen einzelnen, gemeinsamen „Ausgabebildschirm-Inhalts-Pufferspeicher“ gerichtet, der die ggf. kombinierten Bilddaten der verschiedenen Quellen speichert.

Mit Merkmal (L) wird verdeutlicht, dass die Medien-Urquelle ein Kabel- und Satelliten-Fernsehempfänger, ein DVD-Player, irgendein anderes Peripheriegerät oder auch ein Systemcomputer, der aus dem Internet herrührenden Inhalt abspielt, sein kann. Gemäß Merkmal (M) soll sich der abgerufene weitere Medieninhalt „auf eine themenbezogene Weise“ auf das Ur-Medium beziehen, also im Sinne einer Zusatz-Information zum Thema des Ur-Mediums.

Der Hilfsantrag 1 ist mit den Merkmalen (X1) und (X2) noch darauf gerichtet, dass dieser weitere „in Beziehung stehende“ Medieninhalt das Ergebnis einer InternetSuche sein soll, welche automatisch erfolgt und auf der gemäß Merkmal (B) erfassten Identifikations-Information des Komponentenmedieninhalts basiert.

Gemäß Hilfsantrag 2 sollen nach Merkmal (K2) - anstelle des Merkmals (K) - mehrere „Ausgabebildschirminhaltspufferspeicher“ vorgesehen sein. Nach den Ausführungen in Absatz [0051] der Offenlegungsschrift sollen dadurch Ausreißer und Artefakte verhindert werden, um die beste Videoqualität zur Verfügung zu stellen.

Gemäß Hilfsantrag 3 schließlich soll der Komponentenmedieninhalt sich auf Audiodateien beschränken (vgl. Absatz [0054]).

3. Der Hauptantrag hat keinen Erfolg, weil sich der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab.

3.1 Von besonderer Bedeutung hierfür sind folgende Druckschriften:

D1 US 6 240 555 B1 D6 US 2003 / 237 043 A1 D7 Samsung LCD TV LE22S8, Owner’s Instructions, Ref.-Nr.

BN68-01182K-00, © 2007, insbesondere Seite “English-46”

Druckschrift D1 beschreibt ein Interaktives Fernsehsystem (ITV), bei welchem zusätzlich zu dem Fernsehprogramm (TV) diesem zugeordnete Inhalte angezeigt werden können (Spalte 4 Zeile 14 ff.; Spalte 5 Zeile 12 ff.; Zusammenfassung). Der Anwender kann auswählen, ob nur das Fernsehprogramm (Figur 8a) oder zusätzlich die zugeordneten Inhalte (Figur 8c: Merchandize Picture u. a.) auf dem Bildschirm angezeigt werden.

In Übereinstimmung mit dem Vortrag der Anmelderin (siehe Beschwerde-Schriftsatz vom 5. Januar 2015, Seite 3) entnimmt der Fachmann hier eine Vorrichtung, welche ein Mikrocontroller-Subsystem aufweist (Figur 2: set-top box 26 - Merkmal (A)), das eingerichtet ist, Identifikationsinformationen von einem Komponentenmedieninhalt zu erfassen (Figur 6: Schritt 152, i. V. m. EPG database 46 - Merkmal (B)), die Identifikationsinformationen an eine elektronische Vorrichtung zu senden (Figur 6: Schritt 158 - Merkmal (C)) und eine oder mehrere Anweisungen von einer elektronischen Vorrichtung anzunehmen, die die gezielte Modifikation des Komponentenmedieninhalts und/oder damit in Beziehung stehendem Medieninhalt zur kombinierten Ausgabe an eine Anzeigevorrichtung (28; 64) ermöglicht (Figur 6: Schritt 174, Figur 7: Schritt 178 - Merkmal (D)). Dabei weist der in Beziehung stehende Medieninhalt basierend auf einer Identifikation des Komponentenmedieninhalts automatisch bezogenen Medieninhalt auf (Figur 6: Verzweigung nach Schritt 160 „automatic“, Schritt 174 „recieve digital data“ – Merkmal (E)). Das Mikrocontroller-Subsystem ist eingerichtet, um den Komponentenmedieninhalt und den damit in Beziehung stehenden Medieninhalt gemäß der einen oder den mehreren Anweisungen in einer Vielzahl von Be- triebsarten gezielt anzuzeigen (Figur 7: Schritt 180, 182 - Merkmal (F)), wobei die Betriebsart durch den Anwender auswählbar ist (Figur 8a oder Figur 8b i. V. m. Spalte 9 Zeile 54 - Merkmal (G)). Dabei zeigt Figur 8a das Resultat der „ersten Durchleit-Betriebsart“ gemäß Merkmal (H) und Figur 8b das Resultat der „kombinierten Betriebsart“ gemäß Merkmal (J).

Ein „Ausgabebildschirminhaltspufferspeicher“ gemäß Merkmal (K) ist im gegebenen Zusammenhang für den Fachmann selbstverständlich, siehe auch die Ausführungen im Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle, Seite 9 letzter Absatz.

Der Komponentenmedieninhalt wird nach der Lehre der D1 beispielsweise über ein Netzwerk 32 bereitgestellt, das drahtlos oder drahtgebunden arbeiten kann, und umfasst jedenfalls Video-Programme (Figur 2; Spalte 4 Zeile 43 ff. - Merkmal (L)). Der ermittelte, „in Beziehung stehenden Medieninhalt“ bezieht sich auf eine themenbezogene Weise auf den Komponentenmedieninhalt (siehe Figur 3, Datenfeld 58, und zugehörige Beschreibung - Merkmal (M)).

Somit ergibt sich, dass sich D1 vom Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag allein darin unterscheidet, dass in D1 keine „zweite Durchleit-Betriebsart“ im Sinne des Merkmal (I) beschrieben ist, in welcher nur der „in Beziehung stehende Medieninhalt“ an der Anzeigevorrichtung angezeigt wird.

Die Druckschrift D6 wurde von der Prüfungsstelle lediglich zum Hilfsantrag 3 (hier Merkmal (N)) herangezogen. Sie verdeutlicht, dass der Begriff „media“ für den Fachmann Videodaten wie auch reine Audiodaten gleichermaßen umfasste, und dass das Abspiel-Programm auf einem Computer (hier: Windows Media Player) für den Benutzer zwischen den verschiedenen Medien-Inhalten keinen Unterschied machte (siehe z. B. Absätze [0007], [0029], [0049] u. a.). Beispielsweise Figur 8 zeigt für das Abspielen von Audiodaten den automatischen Abruf von „in Beziehung stehendem Medieninhalt“ (Album Cover) aus dem Internet.

Die Druckschrift D7 beschreibt die Bedienung eines herkömmlichen Fernsehgerätes, z.B. auch bezüglich des Aufrufs der „Teletext“-Seiten. Zur mit (3) gekennzeichneten Taste „TEXT/MIX“ der in D7 dargestellten Fernsteuerung heißt es:

(3) (teletext on/mix) Press to activate teletext mode after selecting the channel providing the teletext service. Press it twice to overlap the teletext with the current broadcasting screen.

D. h. außer der TV-Darstellung kann der Anwender einen reinen Teletext-Modus („Press to activate …“) oder eine kombinierte, überlappende Darstellung wählen („Press it twice …“).

3.2 Mit dem einzigen relevanten Unterschied der Lehre der Anmeldung gegenüber dem aus der Druckschrift D1 Bekannten, nämlich dass in D1 keine „zweite Durchleit-Betriebsart“ im Sinne des Merkmal (I) beschrieben ist, lässt sich das Vorliegen einer erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

Schon allein ausgehend von D1, welche eine reine Programm-Anzeige (Figur 8a) im Sinne des Merkmals (H) und eine kombinierte Anzeige von Programm und zugeordneten Inhalte (Figur 8c: Merchandise Picture u. a.) im Sinne des Merkmals (J) beschreibt, lag es für den Durchschnittsfachmann nahe, auch eine alleinige Anzeige des „in Beziehung stehende Medieninhalts“ im Sinne von Merkmal (I) vorzunehmen. So ist für die kombinierte Anzeige der Figur 8c in D1 als zugehöriger Medieninhalt beispielsweise ein Verkaufsshop für Merchandise-Artikel beschrieben (Seite 12 Zeile 7 ff.). Jedem Nutzer von Verkaufsshops im Internet war aber lange vor dem Anmeldetag der vorliegenden Anmeldung geläufig, dass ein Kauf in einem solchen Shop die Eingabe von Zahlungsdaten verlangt, was beispielsweise bei Kreditkarten-Daten eine gewisse Konzentration erfordert; das nebenherige „Weiterlaufen“ des TV-Programms könnte dabei durchaus als störend empfunden werden, so dass sich daraus die Anregung ergab, eine alleinige Anzeige des Verkaufsshops anzubieten (Merkmal (I)).

3.3 Die Anmelderin hat hingegen den Standpunkt vertreten, der Druckschrift D1 seien keine konkreten Anhaltspunkte oder Anregungen zu entnehmen, eine solche Betriebsart vorzusehen, in der nur der in Beziehung stehende Medieninhalt an der Anzeigevorrichtung angezeigt werde. Selbst wenn man dieser Sichtweise folgen würde, führt das im Ergebnis nicht zu einer anderen Beurteilung.

Denn es ist zu berücksichtigen, dass auch die Bewältigung eines zum Aufgabenkreis des Fachmanns gehörenden (anderen) Problems die beanspruchte Lösung nahelegen kann (vgl. BGH GRUR 2011, 607 - Kosmetisches Sonnenschutzmittel III).

Im vorliegenden Fall kannte der typische Nutzer eines TV-Bildschirmsystems die beanspruchten drei Betriebsarten schon lange von der Teletext-Anzeige her, wie es - rein beispielhaft - die o. g. Druckschrift D7 belegt. Auch Teletext liefert u. a. Erläuterungen zum laufenden TV-Programm, d. h. in der Sprache der Anmeldung „mit dem Komponentenmedieninhalt in Beziehung stehenden Medieninhalt“. Der Nutzer hätte also ganz selbstverständlich erwartet, dass ihm bei automatisch bezogenen Internet-Zusatzinformationen ebenfalls die bekannten drei Betriebsarten zur Verfügung stehen. Die Erwartungen und Bedürfnisse des Nutzers lieferten somit die Veranlassung für eine entsprechende Modifikation der Lehre der Druckschrift D1, auch ohne dass aus dieser Druckschrift selbst eine entsprechende Anregung hervorgehen musste.

3.4 Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die übrigen Ansprüche des Hauptantrags, weil über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann.

4. Die Hilfsanträge sind nicht günstiger zu beurteilen.

4.1 Zum Hilfsantrag 1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist dem Fachmann in ähnlicher Weise nahegelegt wie der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag, so dass auch hier der gesamte Hilfsantrag 1 ohne Erfolg bleibt, weil über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann.

Beim Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 kommen noch folgende Merkmale hinzu:

(X1) wobei ein Ergebnis der Identifikation des Komponentenmedieninhalts verwendet wird um automatisch eine Internetsuche durchzuführen

(X2) und die Ergebnisse den in Beziehung stehenden Medieninhalt liefern,

Eine solche Lehre ergab sich aber für den Fachmann ausgehend von der Lehre der Druckschrift D1:

Die Figur 3 der D1 zeigt eine EPG-Tabelle, welche zunächst zur Identifikation des Komponentenmedieninhalts verwendet wird (Spalte 5 Zeile 61 bis 63). Die Tabelle enthält ein Datenfeld 58, welches eine dem Komponentenmedieninhalt zugeordnete Internet-Adresse enthält (Spalte 6 Zeile 24 bis 26). Diese Adresse liefert automatisch den „in Beziehung stehenden Medieninhalt“ (Spalte 6 Zeile 36 ff., Spalte 7 Zeile 36 bis 60).

D1 lehrt somit, das Ergebnis der Identifikation des Komponentenmedieninhalts zu verwenden, um automatisch einen Internetzugriff zum Abruf eines in Beziehung stehenden Medieninhalts (mittels einer jeweils zugeordneten, variablen InternetAdresse) durchzuführen. Hingegen wird mit Merkmal (X1) beansprucht, automa- tisch eine Internetsuche durchzuführen; dafür schlägt Absatz [0063] der Anmeldung beispielhaft die Verwendung einer Suchmaschine wie Google vor.

Dies stellt in technischer Hinsicht aber keinen Unterschied dar, weil die erforderlichen technischen Maßnahmen dieselben sind und sich nur der Dateninhalt des Internet-Aufrufs ändert. Für den Fachmann war lediglich ein Abwägen zwischen an sich bekannten Vor- und Nachteilen erforderlich, um hier entweder den in D1 beschriebenen Abruf von vorgegebenen Internet-Adressen (mit dem Nachteil, dass diese zuvor für jedes TV-Programm gesucht und zugeordnet werden müssten) oder eine freie Suche (mit dem Nachteil, dass diese eine Fülle von Treffern liefert, die der Nutzer erst noch sichten und bewerten müsste) vorzusehen. Mit einem solchen fachmännisch abwägenden Bewerten von bekannten Vorgehensweisen, das zudem im Ergebnis keine technischen Auswirkungen hat, lässt sich das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit jedoch nicht begründen.

Die Anmelderin hat eingewendet, die EPG-Tabelle gemäß D1 Figur 3 sei „starr“ und könne nicht so aktuell sein wie das beanspruchte Ergebnis einer InternetSuche. Zum Einen ist jedoch die in Spalte 58 der EPG-Tabelle angeführte Internet-Adresse nicht statisch, sondern individuell dem jeweiligen Programm zugeordnet und vom Provider änderbar (vgl. Spalte 7 Zeile 44/45 „… might have more than one source …“ und Spalte 7 Zeile 3/4 „The data records … are transmitted periodically …“). Und zum Anderen war es dem Fachmann vertraut, dass eine aktuelle Suche mit einer Suchmaschine immer aktueller sein würde als der Inhalt einer vorgegebenen Adresse; damit unterlag die Auswahl aber, wie bereits dargestellt, nur seinem fachmännischen Abwägen der jeweiligen Vor- und Nachteile.

Schließlich ist noch festzustellen, dass die beiden Unterschiede der hier beanspruchten Lehre gegenüber der D1, nämlich die Frage der Art des Abrufs der „in Beziehung stehenden Medieninhalte“ (Merkmale (X1), (X2)) und die Frage des Anbietens einer Betriebsart zur alleinigen Anzeige dieses Medieninhalts (Merk- mal (I)), nicht miteinander zusammenhängen, so dass keinesfalls von einer „Kombination“ von neuen Merkmalen gesprochen werden kann.

4.2 Zum Hilfsantrag 2 Auch dem Hilfsantrag 2 muss ein Erfolg verwehrt bleiben, weil der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 keine erfinderische Tätigkeit erfordert. Mit dem Patentanspruch 1 fällt wiederum der gesamte Hilfsantrag 2 (s. o. Abschnitt 3.4).

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 entspricht dem Patentanspruch 1 des Hauptantrags, wobei aber gemäß Merkmal (K2) die Vorrichtung nunmehr mehrere Ausgabebildschirminhaltspufferspeicher aufweisen soll. Dies habe gemäß Absatz [0051] den Vorteil, Ausreißer und Artefakte zu verhindern, um die beste Videoqualität zur Verfügung zu stellen.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass Absatz [0051] tatsächlich die einzige Fundstelle für die derart beanspruchte Lehre liefert. Unter Bezug auf Figur 4 wird dort „die Verwendung von mehrfachem Zwischenspeichern eines Bildschirminhaltes“ beschrieben, und zwar in den Speichern 405, 407 und 408. Von diesen ist aber ersichtlich nur der Speicher 408 ein „Ausgabebildschirminhaltspufferspeicher“, die Speicher 405 und 407 stellen Zwischenspeicher dar. Mehrere Ausgabespeicher gehen aus der Anmeldung nicht hervor.

Wenn man Merkmal (K2) allerdings im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung lediglich als „mehrere Bildschirminhaltspufferspeicher“ interpretiert, dann ist festzustellen, dass eine solche Lehre für den Fachmann nahelag. Denn es war gerade bei einer Datenübertragung zwischen verschiedenen Baugruppen, wie sie sich bei der Kombination von zwei unterschiedlichen Datenströmen zwangsläufig ergibt, immer schon üblich, ankommende Daten zunächst zwischenzuspeichern, bevor sie weiterverarbeitet werden. Das gilt erst recht für zweidimensionale Videobilder, die einer komplexen weiteren Verarbeitung wie Kompression oder Dekompression unterzogen werden sollen. Die Verwendung von mehr als einem Bildschirminhaltspufferspeicher ergab sich daraus ganz automatisch.

4.3 Zum Hilfsantrag 3 Der Hilfsantrag 3 kann nicht anders als der Hauptantrag beurteilt werden, weil der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 ebenfalls nahelag.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist darauf beschränkt, dass es sich bei dem Komponentenmedieninhalt um Audiodateien handeln soll.

Hier ist zwar einzuräumen, dass die Druckschrift D1 nicht Audiodaten, sondern ausdrücklich Videodaten betrifft. Das hindert den Fachmann aber nicht, eine Anwendung der beschriebenen Lehre auch auf Audiodaten in den Blick zu nehmen. Denn dem Fachmann war ein gleichberechtigtes Nebeneinander von Audio- und Videodaten vertraut. Dies zeigt - rein beispielhaft – die o. g. Druckschrift D6 anhand des Windows Media Players, der aus Benutzersicht keinen Unterschied macht zwischen Video- und reinen Audio-Daten.

Auch in diesem Fall legte daher die Erwartung der Anwender dem Fachmann eine solche Modifikation der Lehre der Druckschrift D1 nahe (vgl. oben Abschnitt 3.3).

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Morawek Eder Baumgardt Hoffmann Me

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 17 W (pat) 4/15

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 4 PatG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 4 PatG

Original von 17 W (pat) 4/15

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 17 W (pat) 4/15

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum