3 StR 355/14
BUNDESGERICHTSHOF StR 355/14 BESCHLUSS vom 25. November 2014 in der Strafsache gegen wegen Versicherungsmissbrauchs hier: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung einer Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 25. November 2014 gemäß § 304 Abs. 1, §§ 311, 464 Abs. 3 StPO, § 8 Abs. 3 StrEG beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Angeklagten K.
gegen die Versagung einer Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die statthafte, form - und fristgerecht eingelegte und damit zulässige sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Versagung einer Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft durch das mit der Revision angefochtene Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 2. Dezember 2013 bleibt aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ohne Erfolg.
-32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
Becker Gericke Hubert Spaniol Mayer
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