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X B 41/13

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 5.11.2013, X B 41/13 Nichtbeachtung des Vertretungszwangs durch gemeinsame Anfertigung eines Schriftsatzes mit dem Mandanten ohne eigene Durcharbeitung des Streitstoffs Gründe Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Bei Einreichung der Beschwerdebegründung ist die Vorschrift des § 62 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wonach sich die Beteiligten vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssen, nicht beachtet worden.

Das erste Blatt der Beschwerdebegründung enthält auf dem Briefbogen des Prozessbevollmächtigten (P) der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Angabe, dass die Beschwerde "wie folgt begründet" werde. Es folgen --auf anderem Papier und in anderer Schrifttype bedruckt-- neun Seiten, deren Inhalt keinerlei Bezug zu den gesetzlichen Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 FGO erkennen lässt (dazu näher unten 2.). Auf der letzten Seite befindet sich die Unterschrift und der Stempel des P.

Der erkennende Senat hat P gebeten, sich zum Entstehen der Beschwerdebegründung zu äußern. Dieser hat ausgeführt, die Beschwerdebegründung sei gemeinsam unter seiner Leitung vorbereitet und verfasst worden. Er sei während des Mandats grundsätzlich an Weisungen der Mandantin gebunden. Diese müsse nach dem Grundsatz "ius clientis suprema lex" die Gelegenheit haben, den wesentlichen Gang der Mandatsbearbeitung zu steuern.

Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob P damit den Inhalt des auf eine Vertretung vor einem obersten Gerichtshof des Bundes gerichteten Mandatsverhältnisses mit einer nicht postulationsfähigen Mandantin zutreffend umschreibt.

Ein Rechtsmittelbegründungsschriftsatz genügt den Anforderungen des § 62 Abs. 4 FGO im Hinblick auf den Zweck dieser Regelung nur dann, wenn der Prozessbevollmächtigte sich mit dem Streitstoff befasst, ihn insbesondere gesichtet, geprüft und rechtlich durchgearbeitet hat (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse vom 11. März 2003 VII B 356/02, BFH/NV 2003, 817, und vom 29. März 2007 VII B 297/06, BFH/NV 2007, 1339). Der Prozessbevollmächtigte muss die volle Verantwortung für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde übernehmen; die Begründung muss daher von ihm selbst stammen (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2003 XI B 145/02, BFH/NV 2004, 348).

Ein Begründungsschriftsatz, der --so die Behauptung des P-- "gemeinsam" mit der Mandantin unter Bindung an deren Weisungen erstellt worden ist, erfüllt diese Anforderungen nicht. Auch der Inhalt der Beschwerdebegründung, die die gesetzlichen Zulassungsgründe nicht einmal erwähnt, lässt es als ausgeschlossen erscheinen, dass P --ein Volljurist-- den für die Führung eines Rechtsmittelverfahrens erheblichen Streitstoff selbst durchgearbeitet haben könnte.

2. Darüber hinaus ist die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt.

Nach der genannten Vorschrift müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Ein Zusammenhang zwischen dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung und den gesetzlichen Zulassungsgründen ist jedoch nicht einmal ansatzweise erkennbar. Die Klägerin beschränkt sich vielmehr darauf, in ungeordneter Weise Sachverhaltsbehauptungen aufzustellen, die von den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) abweichen. Da diese Feststellungen nicht mit Verfahrensrügen angegriffen sind und den erkennenden Senat daher binden (§ 118 Abs. 2 FGO), könnten die abweichenden Behauptungen der Klägerin auch in dem von ihr begehrten künftigen Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden. Allein mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung des FG kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung; vgl. nur BFH-Beschluss vom 24. September 2008 IX B 110/08, BFH/NV 2009, 39).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

4. Von einer Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

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