• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

2 StR 331/12

BUNDESGERICHTSHOF StR 331/12 BESCHLUSS vom 7. November 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. November 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. März 2012 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 57 Fällen, davon in 44 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 26 Fällen, davon in 23 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen schuldig ist,

b) im Strafausspruch zu Fall II. 16 der Urteilsgründe aufgehoben; insoweit wird eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten festgesetzt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 57 Fällen, davon in 45 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 26 Fällen, davon in 23 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"I. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils im Schuldspruch hat ergeben, dass die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zum Nachteil des Kindes M. S.

im Fall II 16 der Urteilsgründe entfällt, da in diesem Fall Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) eingetreten ist. Zu Gunsten des Angeklagten ist hier von einer Tatzeit 1. April 1999 auszugehen mit der Folge, dass die Tat im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003 (BGBl I 3007; 1. April 2004) bereits verjährt war (siehe UA S. 21).

Im Übrigen tragen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen den Schuldspruch.

II. Die Schuldspruchänderung wirkt sich auf die Strafbemessung im Fall II 16 der Urteilsgründe aus, denn das Landgericht hat die tateinheitliche Verwirklichung des § 174 StGB ausdrücklich strafschärfend gewertet. Dies zwingt hier jedoch nicht zur Aufhebung und Zurückweisung der Sache an das Landgericht (siehe dazu BGH NStZ-RR 2002, 97; NStZ-RR 2010, 194; BGHR StPO § 354 Abs. 1a Anwendungsbereich 2, Meyer-Goßner StPO 55. Auflage § 354 Rn 27). Der Senat kann vielmehr ausnahmsweise in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden. Mit Blick auf die in den Fällen 4 bis 15 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen von drei Jahren und neun Monaten (UA S. 23) kann ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer im Fall II 16 der Urteilsgründe ohne Berücksichtigung des Tatbestandes des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) statt auf die verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren auf eine niedrigere Freiheitsstrafe als drei Jahre und neun Monate erkannt hätte. Auf diese ist daher die Einzelstrafe festzusetzen. Angesichts der Summe der Einzelstrafen ist auch auszuschließen, dass das Landgericht bei Festsetzung einer Einzelstrafe von drei Jahren und neun Monaten im Fall II 16 auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

Der Strafausspruch im Übrigen ist ohne Rechtsfehler. Die Strafrahmenwahl und die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die verhängten Einzelstrafen und die gebildete Gesamtfreiheitsstrafe halten sich im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums." Dem schließt sich der Senat an.

Becker Berger Appl Eschelbach Schmitt

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 2 StR 331/12

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 354 StPO
2 174 StGB
2 349 StPO
1 2 StPO
1 4 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 174 StGB
1 2 StPO
1 4 StPO
2 349 StPO
3 354 StPO

Original von 2 StR 331/12

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 2 StR 331/12

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum