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I ZR 9/21

BUNDESGERICHTSHOF I ZR 9/21 BESCHLUSS vom 13. Januar 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:130122BIZR9.21.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen:

Der Streitwert für die erste und zweite Instanz wird in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Koblenz vom 15. April 2020 und der Streitwertfestsetzung im Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Dezember 2020 auf 49.000 € festgesetzt.

Gründe:

I. Das Landgericht Koblenz und das Oberlandesgericht Koblenz haben den Streitwert für die erste und zweite Instanz übereinstimmend auf 34.300 € festgesetzt, wovon nach der gegebenen Begründung auf den Klageantrag zu I (Unterlassung) 19.000 €, auf den Klageantrag zu II (Zahlung der Vertragsstrafe) 15.300 € und auf den Widerklageantrag (Feststellung der Nichtigkeit der Unterlassungsvereinbarung) 0 € entfallen.

II. Die Streitwertfestsetzung war von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG zu ändern.

Hinsichtlich des auf Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 15.300 € gerichteten Klageantrags und des Widerklageantrags, mit dem die Feststellung der Nichtigkeit der Unterlassungsvereinbarung begehrt wird, kommt - wie von den Instanzgerichten gesehen - § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG zur Anwendung, weil sie denselben Gegenstand betreffen. Höherer und deshalb für die Wertfestsetzung maßgeblicher Anspruch im Sinne dieser Vorschrift ist im Streitfall jedoch nicht die Zahlungsklage, sondern der mit der Widerklage verfolgte Antrag, weil sich aus dem Unterlassungsvertrag bei weiteren Verstößen weitere Zahlungsansprüche ergeben können. Der Senat beziffert den Wert der Widerklage auf 30.000 €. Bei der nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG vorzunehmenden Addition dieses Werts mit dem Wert des mit 19.000 € zutreffend bewerteten Unterlassungsantrags ergibt sich somit ein Gesamtstreitwert für die erste und zweite Instanz von 49.000 €.

Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 15.04.2020 - 1 HK O 45/17 OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.12.2020 - 9 U 595/20 -

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