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12 W (pat) 1/12

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 1/12 Verkündet am 6. Oktober 2016

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2010 016 527.1-26 …

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Ganzenmüller, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Schlenk und Dr.-Ing. Krüger BPatG 154 05.11 beschlossen:

-2Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Die Patentanmeldung 10 2010 016 527.1-26 mit der Bezeichnung „Karrenbalkenstanze“ ist am 19. April 2010 beim Deutschen Patent und Markenamt eingegangen.

Auf den Erstbescheid der Prüfungsstelle für Klasse B26F vom 29. November 2010 beantragte die Anmelderin, das Patent mit den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 bis 5 zu erteilen, da der vorliegende Anmeldungsgegenstand auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gegen die Zurückweisung der Patentanmeldung durch die Prüfungsstelle für Klasse B26F mit Beschluss vom 28. September 2011, hat die Anmelderin am 3. November 2011 fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeführerin macht schriftsätzlich geltend, der Gegenstand des veröffentlichten Anspruchs 1 sei nach ihrer Auffassung entgegen der im Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle angeführten Argumentation sowohl neu als auch erfinderisch.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt,

- die Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses und die Patenterteilung auf Grundlage der ursprünglich eingereichten Unterlagen.

Wie mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 angekündigt, haben weder der Vertreter noch die Partei den Termin zur mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2016 wahrgenommen.

Aus dem Beschwerdeverfahren und dem vorangegangenen Prüfungsverfahren sind unter anderem folgende Druckschriften bekannt:

D1 EP 1 442 850 B1 D3 Lueger: Lexikon der Technik, Deutsche Verlagsanstalt Stuttgart, 1968,

Bd. 8/9, S. 208, „Exzenterpresse“ (wurde vom Senat am 27.09.2016 übersandt).

Der geltende Patentanspruch 1 der Anmeldung lautet in gegliederter Form:

A Karrenbalkenstanze mit einem elektromotorischen Antrieb wenigstens eines Stanzwerkzeuges,

B das durch eine Abwärts- und eine Aufwärtsbewegung den Stanzvorgang ausführt,

dadurch gekennzeichnet,

C dass die Übertragung der Bewegung der Abtriebswelle des Elektromotors derart ausgelegt ist, dass der Elektromotor unter Beibehaltung der Drehrichtung sowohl die Abwärtsbewegung des wenigstens einen Stanzwerkzeuges bewirkt wie auch die Aufwärtsbewegung des wenigstens einen Stanzwerkzeuges.

Wegen der dem Anspruch 1 nachgeordneten Ansprüche 2 bis 5 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 73 PatG), jedoch unbegründet.

Eine Überprüfung des angefochtenen Beschlusses im Rahmen des Beschwerdeverfahrens und anhand der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente hat ergeben, dass die Prüfungsstelle für Klasse B26F des Deutschen Patent- und Markenamts die vorliegende Patentanmeldung zu Recht zurückgewiesen hat, da der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nicht erfinderisch ist.

Die gewerbliche Anwendbarkeit des Anmeldungsgegenstandes ist aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne weiteres anzuerkennen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist auch neu. Dies ergibt sich daraus, dass die nächstkommende Druckschrift EP 1 442 850 B1 (D1) zwar eine Karrenbalkenstanze im Sinne der vorliegenden Anmeldung, also eine Stanzmaschine mit horizontal über dem Stanzgut verfahrbaren Stanzwerkzeugen, zeigt (vgl. D1, Fig. 1 und Abs. 0014 bis 0015), die jedoch mit einem andersartigen elektromotorischen Antrieb („electric mover 9“), nämlich mit einem Spindelantrieb ausgestattet sind, um eine vertikale Ab- und Aufwärtsbewegung einer Stanzplatte („striking surface 15 to which there are fixed dinking dies“) auszuführen (s. Abs. 0015 und 0016).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist jedoch nicht erfinderisch (§ 4 PatG).

Als Fachmann ist hier von einem Dipl.-Ing. des Maschinenbaus mit langjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Stanzmaschinen und -einheiten auszugehen.

Die nächstkommende Druckschrift D1 (EP 1 442 850 B1) lehrt eine „Karrenbalkenstanze“ mit elektromechanischem Antrieb gemäß dem Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1. Bei dieser bekannten Karrenbalkenstanze mit Spindelantrieb ist jedoch die Bewegungsrichtung der Stanzplatte (des Stanzwerkzeugs) von der Drehrichtung des Elektromotors abhängig. Bei einem Rechtsgewinde der Spindel bedeutet dies beispielsweise, dass bei einer Rechtsdrehung der Spindel sich das Stanzwerkzeug abwärts bewegt und der Stanzvorgang vorgenommen wird, bei einer Linksdrehung wird das Werkzeug wieder in seine Ruhelage abgehoben (Aufwärtsbewegung).

Wie bereits bei der Neuheit erörtert unterscheidet sich der Gegenstand der Patentanmeldung von diesem Stand der Technik durch die Merkmale des Kennzeichens.

Dem Fachmann ist jedoch dieses Merkmal grundsätzlich bekannt. Als gebräuchliches Fachlexikon lehrt die D3, S. 208, dass sich für Stanzvorgänge eine Exzenterpresse eignet, bei der also die Übertragung der Bewegung der Abtriebswelle (a) so ausgelegt ist, dass unter Beibehaltung der Drehrichtung sowohl die Abwärtsbewegung wie auch die Aufwärtsbewegung des Stanzwerkzeugs bewirkt wird.

Es war daher für den Fachmann naheliegend, diese ausdrücklich für Stanzvorgänge geeignete Bewegungsübertragung auch bei einer Karrenbalkenstanze entsprechend dem Oberbegriff des Anspruchs 1 vorzusehen.

Damit gelangt er ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des Anspruchs 1.

Die Hinweise der Beschwerdeführerin auf das erhebliche Marktvolumen der Karrenbalkenstanzen insgesamt oder dass die anmeldungsgemäße Ausgestaltung des Antriebs einer Karrenbalkenstanze bisher noch nicht umgesetzt wurde, können als Beweisanzeichen die erfinderische Tätigkeit nicht begründen, da die bloße Neuheit eines Gegenstandes noch kein Beleg für dessen Beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit ist.

Auf Grund des Antragsprinzips fallen auch die direkt oder indirekt auf Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 5 mit diesem.

Darüber hinaus ist eine eigenständige patentbegründende Bedeutung für die den Ansprüchen 1 nachgeordneten Unteransprüche nicht geltend gemacht worden und für den Senat auch nicht erkennbar. Über die jeweiligen Unteransprüche muss auch nicht befunden werden, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (BGH in GRUR 1997, 120 „Elektrisches Speicherheizgerät“).

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Ganzenmüller Bayer Schlenk Dr. Krüger Fa

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